Die Bezüge der Äbtissin
Die – 88jährige – Altäbtissin des Stiftes Börstel hat einen Anspruch auf (Weiter-)zahlung der Altäbtissinnenbezüge aus der Satzung des Stiftes.
So hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage des Stiftes Börstel, das sich gegen eine aufsichtsrechtliche Verfügung des Präsidenten der Klosterkammer gewendet hat, abgewiesen, da die angefochtene Verfügung, wonach die Bezüge weiterzuzahlen sind, rechtmäßig sei.
Nach umfangreicher Auslegung der Satzung der Klosterkammer ist das Gericht zu der Auffassung gekommen, der Altäbtissin seien unabhängig von ihrer Bedürftigkeit die Bezüge zu zahlen. Das Stift Börstel stand auf dem Standpunkt, der Altäbtissin keine Bezüge zahlen zu müssen, da sie unabhängig von den Bezügen des Stiftes über ein Einkommen über der Bedürftigkeitsgrenze verfüge.
Auslöser des Rechtsstreites war ein Vorfall im Jahr 2011. Damals wurden der bereits 2004 in den Ruhestand getretenen Altäbtissin bei einem Einbruch zwei Orden (Kleiner und Großer Orden), die im Eigentum des Stiftes Börstel stehen, gestohlen. Zwar konnte der Kleine Orden gefunden werden, der Große jedoch nicht. Diesen Vorfall nahm das Stift zum Anlass, die Zahlung der bis dahin gewährten Bezüge an die Altäbtissin zu überprüfen und stützte die Einstellung der Zahlung zunächst auf ein Ordensverleihungsdekret von König Georg III von England aus dem Jahr 1765, aus dem sich eine Art Schadensersatzbegehren für den Fall des Verlustes von Orden entnehmen lässt. Dieses Dekret hält das Gericht jedoch heute nicht mehr für einschlägig.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 24. September 2014 – 1 A 278/12




