Die bei der Einbürgerung verschwiegene Staatsangehörigkeit

Das Verschweigen der russischen Staatsangehörigkeit rechtfertigt die Rücknahme einer Einbürgerung.

So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren bestätigt, dass die Rücknahme der Einbürgerung eines Osteuropäers zu Recht für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

Da dieser seine russische Staatsbürgerschaft in seinem deutschen Einbürgerungsverfahren verschwiegen hatte, widerrief die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit sofortiger Wirkung die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung; der Betroffene habe sich seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erschlichen. Diese Entscheidung ist nunmehr durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt worden:

Der Betroffene besitze neben der von ihm angegebenen ukrainischen auch die russische Staatsbürgerschaft. Bei einer Einreise im April 2023 von Russland nach Deutschland sei bei ihm neben einer größeren Menge Bargeld auch ein russischer Pass gefunden worden. Bei seiner Einbürgerung habe er nur seine ukrainische Staatangehörigkeit angegeben, seine russische Staatsangehörigkeit hingegen vorsätzlich verschwiegen. Das allein rechtfertige die sofortige Rücknahme der Einbürgerung.

Zudem sei aufgrund von dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorliegenden Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Auftrag staatlicher russischer Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handele. Bei Abwägung seiner privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Rücknahmebescheides überwiege das öffentliche Interesse, sodass die Rücknahme der Einbürgerung sofort wirksam sei.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2024 – 5 S 27/24