Die auf einem Reiseportal online gebuchte Reise – und das erforderliche Transitvisum

Ein Vermittlungsportal für Reisen muss über Notwendigkeit eines Transitvisums informieren. Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland (hier: USA).

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Betreiberin eines solchen Vermittlungsportals verpflichtet, es zu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten. Diese betreibt eine Online-Buchungsplattform und vermittelt Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucher werden die von ihr vermittelten Anbieter. Die Portalbetreiberin informiert die Verbraucher auf ihrem Portal nicht über die Notwendigkeit etwaiger Durchreiseautorisierungen. Die klagende Verbraucherzentrale ist ein qualifizierter Verbraucherverband. Sie beruft sich darauf, dass eine Familie über das Portal der Portalbetreiberin einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles gebucht hatte. Da sie mangels Hinweises auf dem Portal der Portalbetreiberin nicht über die erforderliche Durchreiseautorisierung für die USA zu Transitzwecken (sog. ESTA) verfügte, wurde der gesamten Familie der Flug am Abreisetag verweigert. Sie hält das Verhalten der Portalbetreiberin für wettbewerbswidrig, soweit diese ohne Hinweise auf Durchreiseautorisierungen die Reisevermittlung anbiete.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte auf Antrag der Verbraucherzentrale die Portalbetreiberin verpflichtet, es zu unterlassen, Flugreisen zu vermitteln, ohne auf die Notwendigkeit etwaiger für einen Zwischenstopp erforderlicher Durchreiseautorisierungen hinzuweisen[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Portalbetreiberin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Portalbetreiberin verhalte sich wettbewerbswidrig, bestätigte das OLG. Sie müsse alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf ihrer Internetseite stattfinde. Dazu zähle hier der Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen.

Zwar bestehe keine allgemeine Aufklärungspflicht des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr. Die notwendige Autorisierung im Fall eines Zwischenstopps stelle jedoch eine wesentliche Information über die Dienstleistung „Flugreise“ dar. Ohne sie könne die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden. Der verständige Durchschnittsverbraucher benötige jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis für eine informierte Entscheidung bei der Auswahl und Buchung der von der Portalbetreiberin zur Vermittlung angebotenen Flüge und Flugvarianten. Er denke bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps. Der Verbraucher sei im Informationsgefälle der Portalbetreiberin deutlich unterlegen. Die Durchführbarkeit der Reise spiele naturgemäß bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle, etwa, wenn infolge kurzfristigen Reiseantritts es für den Verbraucher unmöglich sei, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussten üblicherweise die Auswahlentscheidung. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2025 – Az. 6 U 154/24

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.04.2024 – 3-12 O 27/23[]