Die Amtstracht eines Priesters – und ihr strafbares Tragen
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.
Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „geweihter Priester“. Nach eigenen Angaben ist er Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Obwohl die Glaubensgemeinschaft keinerlei Verbindung zur römisch-katholischen Kirche hat, trug der Angeklagte nach den Feststellungen von Amts- und Landgericht wiederholt unbefugt Amtskleidung, welche der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts – also beispielsweise auch der römisch-katholischen Kirche – zum Verwechseln ähnlich sieht. Zudem veröffentlichte er Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet.
Das Amtsgericht – Strafrichter – Paderborn hat den Angeklagten mit Urteil vom 04.04.2025 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Paderborn (AG Paderborn, Urteil vom 03.04.2024 – 72a Ds 67/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat dabei hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von 4 Monaten erkannt.
Die hiergegen vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht Paderborn als unbegründet verworfen (LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2025 – 03 NBs 48/25)). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht – wie bereits das Amtsgericht – strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, u.a. wegen verschiedenen Körperverletzungsdelikte, Beleidigungen, Bedrohungen und – im Jahr 2021 – auch wegen Volksverhetzung.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass dieses Verhalten strafbar ist und verwarf auch die Revision des Angeklagten als unbegründet. Der Angeklagte habe sich wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a StGB schuldig gemacht.
Dass dem Angeklagten möglicherweise von seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich Titel verliehen wurden, blieb dabei für das Oberlandesgericht ohne Bedeutung. Denn Ämter und Amtsbezeichnungen privater Glaubensgemeinschaften unterfielen nicht dem Schutz des § 132a StGB.Ebenso wenig war entscheidend, ob Außenstehende durch das Tragen der Kleidung tatsächlich über eine kirchliche Amtsstellung getäuscht wurden. Es genüge, dass bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestünde. Die Kleidungsstücke müssten nicht tatsächlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwandt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 4 ORs 159/25




