Die AfD Sachsen als gesichert rechtsextremistische Bestrebung

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf den Landesverband Sachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen.

Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen blieb jetzt die Beschwerde des Landesverbands Sachsen der Partei Alternative für Deutschland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ohne Erfolg, mit dem das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der AfD gegen dessen Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ abgelehnt hatte[1].

Nachdem sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als auch das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) den »Flügel« in der AfD bereits im März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatten, hat das LfV den sächsischen Landesverband der AfD zunächst als Prüffall und seit Januar 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Im April 2023 gab das LfV bekannt, dass es den Landesverband Sachsen der „Junge Alternative für Deutschland“, der Jugendorganisation der AfD, als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Schließlich teilte das LfV am 8. Dezember 2023 mit, dass der sächsische Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde. Dieser Einstufung liege ein umfangreiches, 134-seitiges Gutachten zugrunde, das nach einem mehrjährigen juristischen Prüfprozess erstellt worden sei.

Auf einen Eilantrag des AfD-Landesverbandes Sachsen hat das Verwaltungsgericht Dresden  entschieden, dass nach summarischer Prüfung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind. Aufgrund von zahlreichen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Aussagen von führenden Mitgliedern des Antragstellers, aber auch von Mitgliedern seiner Basis, bestehe der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen und überwiegenden Teils des Antragstellers entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stellt eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus vertrete der Antragsteller gegenüber Ausländern, namentlich auch gegenüber Asylsuchenden, Haltungen, die darauf abzielten, diese Personen auszugrenzen, verächtlich zu machen und sie weitgehend rechtlos zu stellen. Die zugrundeliegenden Äußerungen seien mit der Menschenwürde unvereinbar und damit verfassungswidrig. Mit der Betonung eines »ethnisch-kulturellen Volksbegriffs« verfolge der Antragsteller politische Ziele, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen bzw. die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen infrage gestellt werde. Grundlage für die Einschätzung seien eine Vielzahl von gegen Ausländer und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln gerichteten Äußerungen, die auch bei deren Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und bei denen – bei deutscher Staatsangehörigkeit – die vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk infrage gestellt wird. Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller verfolge Bestrebungen, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. Es komme hinzu, dass der Antragsteller bzw. seine führenden Mitglieder mit Rechtsextremisten und mit als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Bestrebungen zusammenarbeiteten, sich antisemitisch geäußert hätten, die freiheitliche demokratische Grundordnung und den darauf gegründeten Rechtsstaat herabwürdigten und das Demokratieprinzip infrage stellten.

Die vom AfD-Landesverband Sachsen gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Dresden habe de AfD-Landesverband mit seiner Beschwerde ebenso wenig durchgreifend infrage gestellt wie die rechtlichen Schlussfolgerungen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 B 127/24

  1. VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 – 6 L 20/24[]