Die AfD-Mitgliedschaft als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt – unabhängig von deren politischer Ausrichtung – regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen zweier Mitglieder der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen. Die Kläger, ein Ehepaar, sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile – in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück – und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.

Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führe, so das Verwaltungsgericht, nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar.

Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (OVG NRW, Urteile vom 13.05.2024 – 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt hat.

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG wird hierdurch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien sind durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23