Der Streit um das Bundestagsbüro des Ex-Kanzlers
Die Klärung des Anspruchs eines ehemaligen Bundeskanzlers auf Zurverfügungstellung eines Büros im Deutschen Bundestag obliegt nach Ansicht des Bundesverwaltungerichts nicht den Verwaltungsgerichten. Zuständig hierfür ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet, wenn ein ehemaliger Bundeskanzler und die Bundesrepublik Deutschland um die personelle und sachliche Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von nachwirkenden Aufgaben aus der früheren Stellung als Verfassungsorgan streiten. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder geklagt, der von 1998 bis 2005 Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland war. In den Jahren 2006 bis 2021 stellte der Bund dem Kläger im Bundeshaushalt Personal für ein Büro zur Verfügung, darunter eine Stelle mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe B 6. Dies entspricht im Grundsatz einer Übung, die sich in der Staatspraxis der letzten 50 Jahre entwickelt hat. Im Mai 2022 stellte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Antrag der Fraktionen der Ampelkoalition fest, dass der Kläger keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt als Bundeskanzler mehr wahrnehme und das Büro deshalb ruhend gestellt werden solle. Der Bundestag beschloss den Haushaltsplan für das Jahr 2022 in Bezug auf die Personalausstattung des Büros in der vom Haushaltsausschuss vorgeschlagenen Fassung. Auch aufgrund der Haushaltspläne für die Jahre 2023 und 2024 stand dem Kläger kein Personal des Bundes mehr zur Verfügung.
Die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage, ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hat das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Berlin als unbegründet abgewiesen[1]. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen[2]. Es handele sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil der Kläger kein konkretes Tätigwerden des Haushaltsgesetzgebers erstrebe. Der Kläger leite den Anspruch auf die Ausstattung des Büros vielmehr aus Gewohnheitsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Die Klage sei aber unbegründet, weil sich hieraus kein Anspruch des Klägers ergebe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Zwar verletze das Berufungsurteil revisibles Recht, weil es in der Sache über den Anspruch entschieden habe. Das Urteil sei jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Die Klage sei abzuweisen, weil für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Büros für einen Bundeskanzler a.D. der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei:
Streitigkeiten über spezifisch verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane sind nicht der Fachgerichtsbarkeit zugewiesen, ihre Entscheidung obliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht. Dies betrifft auch die Frage, ob und ggf. welche nachwirkenden Aufgaben oder Verpflichtungen der frühere Amtsträger hat und welche Ausstattung hierfür ggf. geboten ist. Hierfür kommt allein eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Betracht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 2025 – 2 C 16.24
- VG Berlin, Urteil vom 04.05.2023 – 2 K 238/22[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2024 – 10 B 34/23[↩]




