Der strafbare "Ossi"-Aufkleber
Nach einem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts Braunschweig wird das Amtsgericht Northeim erneut darüber zu entscheiden haben, ob sich ein Angeklagter wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht hat (§ 86a StGB).
Der Angeklagte hatte einen Aufkleber mit dem Aufdruck „Ossi“ auf seinem Fahrzeug angebracht. Die Darstellung der beiden Buchstaben „ss“ in der Wortmitte – so die Anklage – seien mit den SS-Runen identisch. Der Angeklagte tritt diesem Vorwurf entgegen, er habe ein verbotenes Zeichen der NSDAP verwandt. Er habe die beiden „Blitze“ bei der Bestellung des Aufklebers ausschließlich mit einer amerikanischen Rockband in Verbindung gebracht.
Das Amtsgericht Northeim hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar entsprächen die Buchstaben den verbotenen Kennzeichen im Sinne der §§ 86a Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, jedoch sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass ihm bewusst war, SS-Runen zu verwenden.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Göttingen hat das Oberlandesgericht die Entscheidung aufgehoben:
Anders als bei einer Berufung trifft das Gericht bei einer Revision keine eigenen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidung anhand des Urteils ausschließlich auf Rechtsfehler. Vorliegend genügten die schriftlichen Urteilsgründe der ersten Instanz nicht für eine revisionsrechtliche Beurteilung des Freispruchs: In den Urteilsgründen fehle eine Beschreibung des Aufklebers oder eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf eine Abbildung. Dem Erscheinungsbild – so das OLG – komme aber eine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung des Sachverhaltes zu. Danach beurteile sich, ob die Zeichen überhaupt dem Straftatbestand des § 86a StGB unterfielen und ihre Verwendung in diesem konkreten Einzelfall strafbar sei. Zum anderen bedürfe es einer konkreten Darstellung der Zeichen für die Überprüfung, inwieweit die Urteilsausführungen zum nicht nachgewiesenen Vorsatz des Angeklagten tragfähig und rechtsfehlerfrei seien. Insoweit fehle auch eine Beschreibung der seitens des Angeklagten zum Vergleich herangezogenen Zeichen der Rockgruppe.
Wegen der fehlenden Sachverhaltsdarstellung konnte das Oberlandesgericht Braunschweig keine abschließende Entscheidung zu diesen Fragen treffen. Es hat daher das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Northeim zurückverwiesen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 6. März 2025 – 1 ORs 8/25




