Der Schmuck ins Grab

Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann.

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall errichtete die Erblasserin mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten einem ihrer Kinder, der Tochter, vorab ihren Schmuck. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen Sohn zum Testamentsvollstrecker.

Dieser legte der Erblasserin – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch – ihren Ehering und den ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl seine beiden Geschwister (und Miterben) sich mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den anderen Sohn, die Entlassung seines Bruders aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen.

Das Amtsgericht Königstein -Nachlassgericht- hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen[1]. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg:

Zu Recht, so das Oberlandesgericht, habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehle bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der die Entlassung als Testamentsvollstrecker betreibende Sohn/Miterbe habe nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt sei. Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als – wirksamer – Auftrag zu deren Lebzeiten an den Testamentsvollstrecker zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben gemeinsam widerrufen können. Dies sei nicht erfolgt.

Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 21 W 120/23

  1. AG Königstein, Beschluss vom 24.03.2023 – 33 IV 21055/90[]