Der rechtswidrige Zwangsabstieg – und kein Schadensersatzanspruch des Fußballvereins
Ein später von den Gerichten als rechtswidrig erklärter Zwangsabstiegsbeschluss eines Fußballverbandes verursacht bei dem betroffenen Sportverein keine ersatzpflichten Vermögensschäden, wenn die Mannschaft am Ende der Saison aufgrund ihres Tabellenplatz auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre.
So hat aktuell der Bundesgerichtshof die gegen einen im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Verwerfungsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen[1] von dem Sportverein eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der klagende Sportverein nimmt den beklagten regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in Anspruch. Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Fußballverbandes in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des Sportvereins nach der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Sportverein eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte.
Diesen Zwangsabstiegsbeschluss hat der Bundesgerichtshof mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt[2]. Die anschließend erhobene Klage des Sportvereins auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des Sportvereins hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen[3].
Die daraufhin erhobene Klage, mit der der Verein den Ersatz von Vermögensschäden begehrt, hat das erstinstanzlich damit befasste Landgericht Bremen abgewiesen[4]. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Berufung des Sportvereins durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Sportverein habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da seine Herrenmannschaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 nicht erkennbar sei[1].
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Sportverein mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls zurückgewiesen hat, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das gelte insbesondere hinsichtlich der vom Sportverein mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV sei, so der Bundesgerichtshof, nicht veranlasst.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – II ZR 39/24
- OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2024 – 2 U 42/23[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 20.09.2016 – II ZR 25/15, BGHZ 212, 70[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.04.2020 – II ZR 417/18, WM 2020, 1251[↩]
- LG Bremen, Urteil vom 24.02.2023 – 4 O 674/21[↩]




