Der in den Kreistag gewählte Pförtner
Arbeitnehmer von Landkreisen sind nur dann an der Übernahme eines Mandats im Kreistag gehindert, wenn sie auf die Verwaltungsführung des Kreises inhaltlich Einfluss nehmen können. Das ist bei einem Klinikpförtner nicht der Fall.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein seit 1977 beim baden-württembergischen Ortenaukreis beschäftigter Arbeitnehmer geklagt, der zuletzt als Pförtner in einem Krankenhaus des Kreises tätig war. Im Jahr 2009 wurde er bei der Wahl zum Kreistag des Landkreises für die Partei „Die Linke“ zum Nachrücker gewählt. Nach dem Tod des Mandatsinhabers im Jahr 2012 stellte der Landkreis gestützt auf § 24 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) fest, dass der Pförtner nicht in den Kreistag nachrücke. Nach dieser Vorschrift kann nicht Kreisrat sein, wer Arbeitnehmer des Landkreises ist und nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.
Der Widerspruch gegen den Bescheid blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg[1], der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies auch die Berufung des Pförtners zurück[2]. Während des Berufungsverfahrens wurde der Pförtner bei der Kreistagswahl im Jahr 2014 erneut zum Nachrücker für seine Partei gewählt. Auf die Revision des Pförtners hat nun jedoch das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen geändert und festgestellt, dass der Ausschluss des Pförtners von der Übernahme seines Mandats rechtswidrig war:
§ 24 LKrO hindert Arbeitnehmer von Landkreisen bei verfassungskonformer Auslegung nur dann an der Übernahme von Mandaten in Kreistagen, wenn dadurch eine nicht anderweitig ausgeräumte Interessenkollision entsteht. Art. 137 GG gestattet allerdings, die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes in kommunalen Gebietskörperschaften durch Gesetz zu beschränken. Damit soll verhindert werden, dass Mitglieder des Kreistages zugleich Bedienstete des Kreises sind, den der Kreistag kontrollieren soll.
Das Grundgesetz unterstellt die Gefahr einer solchen Interessenkollision bei Beamten, Richtern und Soldaten sowie bei den damaligen Angestellten, nicht jedoch bei den Arbeitern des öffentlichen Dienstes. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte – in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – entschieden, dass ein Pförtner hiernach zur Gruppe der Angestellten und nicht der Arbeiter zu rechnen ist, weil er nicht überwiegend körperlich tätig ist. Es hatte aber verkannt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei kommunalen Vertretungsorganen – wie Stadträten und Kreistagen – nicht unterschiedslos alle derartigen Arbeitnehmer von der Wählbarkeit ausschließen darf.
Anders als gewählte Abgeordnete im Bundestag und in den Landtagen erhalten kommunale Mandatsträger keine Diäten. Sie haben damit keine realistische Möglichkeit, ihren Beruf für die Dauer des Mandats ruhen zu lassen. Ihre Wählbarkeit kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich nur dann beschränkt werden, wenn die Gefahr von Interessenkollisionen, der Art. 137 GG begegnen will, in ihrem Tätigkeitsbereich auch typischerweise besteht. Das ist bei Arbeitnehmern wie einem Pförtner nicht der Fall, bei denen ausgeschlossen ist, dass sie auf die Verwaltungstätigkeit ihres Arbeitgebers, des Kreises, inhaltlich Einfluss nehmen können.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 C 2.16
- VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 – 2 K 79/13[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2015 – 1 S 485/14[↩]




