Der Griff in die Kasse der katholischen Stiftung

220.000 € hat ein ehemaliger Pfarrer und Vorsitzendes Kuratoriumsmitglied einer Stiftung der katholischen Kirche zurückzuzahlen.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Schadensersatzklage entschieden. Die Stiftung als Klägerin nahm den ehemaligen Pfarrer auf Schadensersatz wegen angeblich angefallener Kosten von Wirtschaftsprüfern und auf Erstattung von aus ihrem Vermögen erbrachter Zahlungen in Anspruch. Nach aufgekommenen Vorwürfen gegen seine Amtsführung, insbesondere auch in finanziellen Bereichen, erklärte der Beklagte den Amtsverzicht als Pfarrer. Daraufhin fanden bei verschiedenen Einrichtungen der katholischen Kirche, für die der Beklagte in seiner vormaligen Funktion als Pfarrer tätig war, Sonderprüfungen für die Geschäftsjahre 2000 bis 2007 statt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass der Beklagte durch seine pflichtwidrige Geschäftsführung den Anlass für die Sonderprüfungen gegeben hatte. Der Stiftung stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die notwendigen Maßnahmen der Aufklärung und Schadensfeststellung zu. Der Beklagte muss die Kosten der Prüfungen von insgesamt rund 43.500 Euro der Klägerin bezahlen.

Darüber hinaus verpflichtete das Oberlandesgericht den Beklagten zur Rückzahlung von knapp 43.000 Euro. Er hatte in den Jahren 1996 bis 2000 monatlich 1.400 DM für „seelsorgerische Zwecke“ erhalten. Ein den Erhalt des Geldes rechtfertigenden Grund für eine Zahlung an ihn persönlich erkannte das Oberlandesgericht nicht. Es läge keine von der kirchlichen Stiftungsbehörde genehmigte Vereinbarung den Zahlungen zugrunde. Hätte der Beklagte mit dem Geld beabsichtigt, „Gutes zu tun“, hätte er dafür die Erträge aus dem Stiftungsvermögen einsetzen müssen und das Geld ausschließlich für Stiftungszwecke verwenden dürfen. Eine solche Verwendung habe der Beklagte aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Beklagte muss darüber hinaus auch das von ihm in den Jahren 1998 bis 2006 als Barzahlung oder per Scheck erlangte Geld in Höhe von insgesamt 100.000 Euro zurückzahlen. Der Beklagte hatte diese Zahlungen nach Auffassung des Oberlandesgerichts erhalten, ohne dass ein Rechtsgrund dafür ersichtlich ist.

Schließlich sei der Beklagte auch deshalb ungerechtfertigt bereichert, weil er sich im Jahr 2002 und 2004 Beträge von 18.000 Euro und 15.000 Euro überwiesen habe. Der Senat sah die Behauptung des Beklagten, das betreffende Konto der Stiftung sei ein „Treuhandkonto“ gewesen, das aus eigenen Geldern des Pfarrers gespeist worden sei und dazu gedient habe, zur Vermeidung von Kapitalertragssteuern eigene Gelder vorübergehend „zu parken“ als widerlegt an.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 1 U 87/13