Der Flughafen Zürich vor dem Europäischen Gerichtshof
Der Flughafen Zürich liegt 15 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt. Alle aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung kommenden Flugzeuge nutzen beim Anflug den deutschen Luftraum.
Um die Lärmbelastung der örtlichen Bevölkerung zu verringern, erließ Deutschland im Jahr 2003 Maßnahmen, die den Überflug deutschen Hoheitsgebiets nahe der schweizerischen Grenze in geringer Höhe zwischen 21 Uhr und 7 Uhr an Werktagen und zwischen 20 Uhr und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen untersagten. Während dieser Zeiten standen damit die beiden Anflugwege aus Richtung Norden nicht mehr zur Verfügung. Außerdem schrieben die Maßnahmen für diese Zeiten Mindestflughöhen für Abflüge vom Flughafen Zürich vor.
Am 10. Juni 2003 reichte die Schweiz bei der Kommission eine Beschwerde ein mit dem Antrag, zu entscheiden, dass Deutschland die genannten Maßnahmen nicht mehr anwenden darf. Nach Auffassung der Schweiz verstoßen diese Maßnahmen gegen das zwischen der Union und der Schweiz geschlossene Abkommen über den Luftverkehr[1]. Dieses Abkommen sieht vor, dass in seinem Rahmen die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs angewandt wird. Am 5. Dezember 2003 entschied die EU-Kommission jedoch, dass Deutschland diese Maßnahmen weiterhin anwenden darf[2].
Das Gericht der Europäischen Union wies mit Urteil vom 9. September 2010 die von der Schweiz gegen die Entscheidung der Kommission erhobene Klage ab [3].
Die Schweiz hat daraufhin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts und die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission beantragt.
Beim Gerichtshof der Europäischen Union kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Europäische Gerichtshof die Entscheidung des Europäischen Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof der Europäischen Union den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
In diesem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union hat jetzt der Generalanwalt des Gerichtshofs seine Schlussanträge vorgelegt. Hierin schlägt Generalanwalt Jääskinen dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Vor seiner Befassung mit den Rechtsmittelgründen der Schweiz prüft Generalanwalt Jääskinen zunächst die Zulässigkeit der Klage. Zur Möglichkeit eines Drittstaats, den Unionsrichter anzurufen, um eine Entscheidung der Kommission anzufechten, führt er aus, dass die Tatsache, dass die Schweiz Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens ist, nicht genügt, um sie den Mitgliedstaaten gleichzustellen, die bestimmte verfahrensrechtliche Vorrechte genießen. Die Schweiz, die sich für einen Weg der Zusammenarbeit „à la carte“ entschieden hat, muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie eine natürliche oder juristische Person, die eine Entscheidung eines Unionsorgans anfechten möchte. Somit kann sie die Entscheidung der Kommission, da diese an Deutschland gerichtet ist und nicht an die Schweiz, nur dann vor dem Unionsrichter anfechten, wenn sie von ihr unmittelbar und individuell betroffen ist. Dies ist, so der Generalanwalt, unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache der Fall, so dass die Klage der Schweiz als zulässig anzusehen ist.
Sodann weist der Generalanwalt das Vorbringen der Schweiz zur rechtlichen Einordnung der deutschen Maßnahmen zurück. Er ist der Ansicht, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass diese Maßnahmen kein Verbot der Ausübung der Verkehrsrechte im deutschen Luftraum beinhalten, sondern nur eine Änderung der Flugwege vom und zum Flughafen Zürich verlangen. Sie beschränken sich nämlich darauf, in festgelegten Zeiten den Überflug deutschen Hoheitsgebiets nahe der schweizerischen Grenze in geringer Höhe zu verhindern, erlauben aber den Überflug dieses Gebiets in größerer Höhe.
Der Generalanwalt weist auch das Vorbringen der Schweiz zurück, mit dem sie dem Gericht vorwirft, Rechtsfehler hinsichtlich der Kontrollbefugnis der Kommission in Bezug auf die deutschen Maßnahmen begangen zu haben. Die Kommission hatte nur die Aufgabe, zu prüfen, ob diese Maßnahmen aus Gründen getroffen wurden, die sich auf die Sicherheit, den Umweltschutz oder die Zuweisung von Start- und Landezeiten beziehen, und ob sie, was die Ausübung der Verkehrsrechte betrifft, für die Luftfahrtunternehmen in nicht diskriminierender Weise gelten. Die Interessen des Flughafenbetreibers und der Anwohner bleiben also bei dieser Prüfung außer Betracht.
Generalanwalt Jääskinen ist außerdem der Ansicht, dass weder die Dienstleistungsfreiheit noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens gelten, so dass die Kommission nicht verpflichtet war, zu prüfen, ob die deutschen Maßnahmen mit diesen Grundsätzen vereinbar sind.
Schließlich kann dem Gericht der Europäischen Union nach Auffassung des Generalanwalts kein Rechtsfehler bezüglich der Anwendung des Diskriminierungsverbots gegenüber Luftfahrtunternehmen, insbesondere gegenüber der Gesellschaft Swiss, die den Flughafen Zürich als Drehkreuzflughafen benutzt, vorgeworfen werden. Die Feststellungen des Gerichts, dass die deutschen Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, stellen nämlich eine Tatsachenwürdigung dar und unterliegen damit im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Diese Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Europäischen Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union treten nunmehr in die Beratung ein, das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts vom 13. September 2012 – C-547/10 [Schweizerische Eidgenossenschaft / Kommission]
- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2002/309/EG Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114, S. 1) genehmigt.[↩]
- Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (Sache TREN/AMA/11/03 – Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13). [↩]
- EuG, Urteil vom 09.09.2010 – T-319/05[↩]




