Der Bundestag darf über die Grundgesetzänderung beschliesen

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern sechs weitere Eilanträge abgelehnt, mit denen sich die Antragstellenden im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages am 18.03.2025 wenden. Die zweite und ggfs. dritte Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes kann daher heute erfolgen.

Die Begründung entspricht derjenigen in den ersten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Gesetzgebungsverfahren:

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss „Alt-Bundestag IV – eA“ des Bundesverfassungsgerichts vom 13.03.2025[1] die Grün­de für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.

Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16.03.2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht[2].

Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen[3], liegt ebenfalls nicht vor. Sie kommt etwa bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen oder gegen ähnliche Maß­nahmen in Betracht, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht[4]. In derartigen Situationen ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Identität der Verfassung zu schützen[5]. Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach allein wegen der drohenden Schaffung von irreversiblen Folgen durch die angegriffene Maßnahme eine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG stets geboten wäre. Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden einträte oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden – aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden – Folgenabwägung zu berücksichtigen ist[6]. Ein den anerkannten Ausnahmekonstellationen hinreichend ähnlicher Fall liegt hier nicht vor. Äußere Bindungswirkungen im völker- oder unionsrechtlichen Verkehr entstehen durch die geplanten Verfassungsänderungen nicht.

Für die in einem Verfahren[7] hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht kann vorliegend weder den Beratungs- und Entscheidungsumfang des Bundestages inhaltlich auf bestimmte Gesetzentwürfe beschränken, noch kann es dem Antragsgegner die konkrete Verfahrensabfolge – etwa durch eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Ausschussberatungen – vorgeben.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. März 2025 – 2 BvE 7/25 – 2 BvE 8/25 – 2 BvE 10/25 – 2 BvE 11/15 – 2 BvE 12/25 und 2 BvE 13/25

  1. BVerfG, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 BvE 4/25, Rn. 9 ff. – Alt-Bundestag IV – eA[]
  2. vgl. BVerfGE 166, 304 <333 Rn. 97> stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 164, 1 <50 Rn. 166 ff.> m.w.N. – Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – eA[]
  4. vgl. BVerfGE 157, 332 <375 f. Rn. 70 f.> – ERatG – eA[]
  5. vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>[]
  6. vgl. BVerfGE 164, 1 <51 Rn. 169> m.w.N.[]
  7. BVerfG – 2 BvE 11/25[]