Der Berliner Schönheitschirug
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen erneut teilweise aufgehoben.
Das Landgericht Berlin hat den Schönheitschirugen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, die Tätigkeit eines Arztes für Humanmedizin auszuüben[1]. Ein erstes Urteil, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein vierjähriges Berufsverbot verhängt worden war, hatte der Bundesgerichtshof auf die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft unter Zurückverweisung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts bei weitgehender Aufrechterhaltung von Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben[2].
Der Bundesgerichtshof hat das daraufhin ergangene Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen erneuter Mängel in der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nunmehr im Schuldspruch abschließend dahin geändert, dass der Angeklagte allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Berufsverbot wiederum an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen worden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2012 – 5 StR 238/12
- LG Berlin, Urteil vom 16.12.2011 – (540) 1 Kap Js 721/06 Ks (12/11) [↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.2011 – 5 StR 561/10[↩]




