Der 40 Jahre zurück liegende Freispruch wegen Mordes – und die Wiederaufnahme wegen einer neuen DNA-Spur
Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Wiederaufnahmeregelung des § 362 Nr. 5 StPO, wonach rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zuungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen werden dürfen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB), Völkermordes (§ 6 Abs. 1 VStGB), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VStGB) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Abs.1 Nr. 1 VStGB) verurteilt wird, hat das Bundesverfassungsgericht erreicht.
So war jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht ein Eilantrag wegen der Wiederaufnahme eines durch einen Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens teilweise erfolgreich, das Bundesverfassungsgericht hat den erlassenen Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft allerdings nur den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie beruht auch nicht auf einer Beurteilung der Verfassungsgemäßheit des neuen § 362 Nr. 5 StPO, sondern auf einer reinen Rechtsfolgenabwägung.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund des am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Zugleich wurde ein Haftbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zugleich beantragt er, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.
Das Bundesverfassungsgericht kommt in einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, überwiegen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass geeignete, im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger eingreifende Maßnahmen zur Minimierung der Fluchtgefahr getroffen werden.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.
Der Ausgangssachverhalt
Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Juli 1982 wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die zugrundeliegende Anklage hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe 1981 eine 17-jährige Schülerin vergewaltigt und getötet. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 25. Januar 1983 wegen Mängeln in der Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Stade. Dieses sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Mai 1983 frei. Die (neue) Beweisaufnahme habe keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden habe. Zwar sei am Tatort die Fahrspur eines Personenkraftwagens gesichert worden. Zur Überzeugung der Kammer sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers als Verursacher dieser Spur jedoch auszuschließen. Weiterhin habe das Ergebnis der Beweisaufnahme die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Personenkraftwagen des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Ein Kontakt der Getöteten mit Textilien im Personenkraftwagen des Beschwerdeführers sei aufgrund aufgefundener Faserspuren zwar wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich, jedoch nicht sicher festzustellen. Weitere Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschwerdeführers habe die Hauptverhandlung nicht erbracht.
Im Jahr 2012 unterzog das Landeskriminalamt Niedersachsen Sekretanhaftungen, die nach der Tat sichergestellt worden waren, einer molekulargenetischen Untersuchung. Nach dem Untersuchungsergebnis kommt der Beschwerdeführer als Verursacher einer Spermaspur in Betracht.
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden, ob Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 Nr. 2 StPO in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl I S. 1074) bestehen, also Ermittlungen wegen einer uneidlichen Falschaussage von Zeugen oder Sachverständigen, blieben erfolglos.
Am 30. Dezember 2021 trat das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21. Dezember 2021) in Kraft. Der Bundestag hatte das Gesetz kurz vor der Sommerpause und der Bundesrat im September 2021 beschlossen. Mit ihm wird § 362 StPO, der die Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten des Verurteilten regelt, um die hier verfahrensgegenständliche Nr. 5 ergänzt. Die Norm lautet:
§ 362 StPO (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten)
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
(…)
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) (…) verurteilt wird.
Die Gesetzesbegründung nimmt sowohl auf eine insbesondere vom Vater des Tatopfers initiierte Petition an den Deutschen Bundestag (Petition Nr. 82568 vom 19. Juli 2018; Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages – Pet 4-19-07-3123-009551 -) als auch auf den streitgegenständlichen Fall Bezug (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 10).
Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft im Februar 2022 beim Landgericht Verden die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Beschwerdeführers und den Erlass eines Haftbefehls. Das Landgericht Verden erklärte den Wiederaufnahmeantrag für zulässig und ordnete zugleich die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an, weil dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe und der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO sowie Fluchtgefahr vorliege[1]. Der Antrag auf Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 Nr. 5 StPO sei gemäß § 368 Abs. 1 StPO zulässig. Das molekulargenetische Gutachten des Landeskriminalamts aus dem Jahr 2012 stelle ein „neues“ Beweismittel im Sinne der Norm dar. Es bilde nach summarischer Prüfung – zusammen mit den im ursprünglichen Verfahren erhobenen Beweisen – dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes. Der Kammer seien die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 362 Nr. 5 StPO bekannt. Sie sei jedoch nicht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt, weshalb sie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterlassen habe. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft seien gegeben, weil der Beschwerdeführer eines Mordes und damit einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO dringend verdächtig sei. Ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens komme der Beschwerdeführer als Spurenverursacher einer Spermaspur in Betracht. Dieses bedeutsame Indiz werde durch weitere Beweismittel gestützt. Ein dringender Tatverdacht gelte zwar nicht hinsichtlich des Mordmerkmals „grausam“, von dem die Anklage von 1982 ausgegangen sei. Allerdings bestehe entsprechend den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Juli 1982 ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht. Dass der Geschlechtsverkehr mit Einverständnis des Opfers erfolgt sei, komme nicht ernstlich in Betracht. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO dringend verdächtig sei, bestehe auch eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer gehe keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem habe er im August 2021 und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der gesetzlichen Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes sämtliche der drei zuvor auf ihn und seine Frau eingetragenen Immobilien auf die gemeinsamen Kinder übertragen. Aufgrund der türkischen Herkunft des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, dass er weiterhin über gute Kontakte in sein Heimatland und über die Möglichkeit verfüge, sich dort verborgen zu halten und sich staatlicher Verfolgung zu entziehen, auch wenn er mittlerweile die deutsche und nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitze.
Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle[2]. Zum einen griffen die seitens des Beschwerdeführers vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 362 Nr. 5 StPO nicht durch. Die Neuregelung schränke den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 3 GG nicht in unzulässiger Weise ein. Die Norm genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz, verletze nicht das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zum anderen habe das Landgericht die Voraussetzungen für den Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO zutreffend bejaht. Die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer sei weiter aufrechtzuerhalten. Es bestünden ein dringender Tatverdacht und der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Dem Beschwerdeführer drohe eine lebenslange und nicht nur eine zeitige Freiheitsstrafe, die einen immensen Fluchtanreiz begründe. Die von der Verteidigung abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer sei anwaltlich beraten und werde sich dem weiteren Verfahren im eigenen Interesse stellen, gehe über eine pauschale Absichtserklärung nicht hinaus. Daher sei eine Fluchtgefahr im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 112 Abs. 3 StPO nicht auszuschließen.
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zugleich beantragt er, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung führt er aus, die gebotene Folgenabwägung ergebe ein Übergewicht für den Erlass der einstweiligen Anordnung. Im Wissen um die bevorstehende Gesetzesänderung und um die naheliegende Absicht der Staatsanwaltschaft, einen Haftbefehl gegen ihn zu erwirken, habe sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft über einen Zeitraum von unabsehbarer Dauer würde ihm ein nicht wiedergutzumachender, eine existenzielle Betroffenheit begründender Schaden zugefügt.
Das Niedersächsische Justizministerium, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und alle Landesregierungen sowie der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Das Niedersächsische Justizministerium hält die angegriffenen Beschlüsse für rechtmäßig und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unbegründet.
- Auf die dem Deutschen Bundestag eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme teilt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit, aus ihrer Sicht sei die vom Bundespräsidenten angeregte erneute parlamentarische Prüfung und Beratung der Neuregelung noch nicht abgeschlossen. Ohne eine Außervollzugsetzung des § 362 Nr. 5 StPO könnten die grundlegenden Vorstellungen darüber, was Gerechtigkeit unter Geltung des Grundgesetzes bedeute, weiter beschädigt werden.
Das Landgericht hat für den Fall, dass es gemäß § 370 StPO beschließt, dass der Wiederaufnahmeantrag begründet ist, mitgeteilt, der Beginn der neuen Hauptverhandlung sei im August 2022 vorgesehen. Am 5. Juli 2022 hat es beschlossen, bis spätestens zum 21. Juli 2022 mit einer Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags und, im Falle einer Feststellung seiner Begründetheit, mit der Terminierung zuzuwarten und den Haftbefehl vom 25. Februar 2022 nicht aufzuheben. Ausnahmsweise sei das Zuwarten angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eingelegte Verfassungsbeschwerde und/oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt. Der Haftbefehl sei jedoch nicht von Amts wegen aufzuheben, weil eine Verfahrensverzögerung nicht gegeben sei.
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat teilweise Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Frage offen, ob § 362 Nr. 5 StPO verfassungskonform ist und damit Grundlage sowohl für das Wiederaufnahmeverfahren als auch für die erneute Strafverfolgung des Beschwerdeführers, konkret die Untersuchungshaft zur Sicherung der Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens, sein kann. Ihre Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die somit vorzunehmende Folgenabwägung gebietet den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Vollzug des Haftbefehls unter Anordnung der im Tenor aufgeführten Sicherungsmaßnahmen auszusetzen.
Die Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, überwiegen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass geeignete, im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger eingreifende Maßnahmen zur Minimierung der Fluchtgefahr getroffen werden.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, drohten dem Beschwerdeführer erhebliche und irreversible Nachteile. Er würde nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Landgericht voraussichtlich bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Untersuchungshaft bleiben, wenn nicht vorher über die Verfassungsbeschwerde entschieden würde.
Hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so verletzte die Untersuchungshaft das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 3 GG, nach einem abgeschlossenen Strafverfahren keiner weiteren Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, sowie das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG, keine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung hinnehmen zu müssen. Die Untersuchungshaft stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar und ist zudem nachträglich nicht mehr korrigierbar.
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, träten ebenfalls gewichtige Nachteile ein. Der Vollzug der Untersuchungshaft würde ausgesetzt und der Beschwerdeführer wäre nicht mehr in Haft. Nach den Feststellungen der Fachgerichte bestünde dann die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren entzieht. In diesem Fall könnte nach der noch ausstehenden Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags die erneute Hauptverhandlung nicht ohne Fahndungsmaßnahmen und – bei deren Misserfolg – gar nicht durchgeführt werden. Dadurch würde das – bei Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehende – öffentliche Interesse an der Wiederaufnahme und der anschließenden Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beeinträchtigt und unter Umständen vereitelt.
Sowohl die Folgen einer einstweiligen Anordnung als auch die Folgen ihres Unterlassens sind damit insgesamt von solchem Gewicht, dass sie jeweils nicht vollständig zurücktreten dürfen.
Anders als in anderen Fällen der Anordnung von Untersuchungshaft besteht hier nicht nur die Möglichkeit, dass sich der Tatverdacht im Zuge der Ermittlungen beziehungsweise des Strafverfahrens nicht erhärtet. Ausschlaggebend ist vielmehr die Möglichkeit, dass die Untersuchungshaft gar nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Strafverfolgung insgesamt unzulässig ist, wenn sich die Norm, die die Strafverfolgung eröffnet, als verfassungswidrig erweist. Dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG kommt unter diesen Umständen ein größeres Gewicht zu als dem durch die Untersuchungshaft gesicherten staatlichen Strafverfolgungsinteresse.
Die Schwere des Tatvorwurfs, der im Wiederaufnahmefall den berechtigten Strafverfolgungsanspruch des Staates begründet, hat jedoch ein solches Gewicht, dass auch dem staatlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung Rechnung getragen werden muss. Dies kann zwar im Rahmen der hier erlassenen einstweiligen Anordnung den Vollzug des Haftbefehls nicht rechtfertigen, wohl aber die Anordnung von Maßnahmen, die weniger intensiv in die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG eingreifen. Angesichts der von den Fachgerichten festgestellten Fluchtgefahr sind die im Tenor der Entscheidung aufgeführten Maßnahmen – Abgabe der Ausweispapiere, Meldepflichten und eine Aufenthaltsbeschränkung – geboten, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch ausreichend zu sichern. Dem Landgericht obliegt es, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Weiteren auszugestalten und – soweit erforderlich – den Zweck des Haftbefehls durch Maßnahmen nach § 116 Abs. 4 StPO (Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls) zu gewährleisten. Ein verbleibendes Risiko, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung dennoch entzieht, muss dabei angesichts der besonderen Grundrechtsbelastung, die mit der – erneuten – Untersuchungshaft im Zuge der Zulassung des Wiederaufnahmeantrags verbunden ist, hingenommen werden.
Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinausgehend auf uneingeschränkte Außervollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls gerichtet ist, hat er aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2022 – 2 BvR 900/22
- LG Verden, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22). [↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2022 – 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22[↩]




