Das einsturzgefährdete Wohnhaus
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die von der Hansestadt Lüneburg angenommene Einsturzgefahr des Gebäudes Frommestraße 4 hinreichend wahrscheinlich ist. Leib und Leben seiner Bewohner sind akut gefährdet. Die Antragstellerin kann sich daher nicht gegen das Verbot der Stadt wehren, ihr Zimmer in diesem Hause weiter zu nutzen.
Zwar lässt sich der Einsturz des Gebäudes nicht taggenau vorhersehen. Die Schiefstellung des Gebäudes, ein fehlender Giebelanker sowie Risse im Mauerwerk legen nach den gutachterlichen Feststellungen aber einen solchen Gefährdungsgrad nahe, dass angesichts des Wertes des bedrohten Rechtsguts nicht länger zugewartet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass jetzt noch ausreichenden Umfangs effiziente Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg spielt es keine Rolle, ob dieser Zustand auf fehlende Unterhaltungsmaßnahmen des Eigentümers oder seiner Vorgänger zurückzuführen ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 2012 – 1 ME 196/12




