Das Darlehen der Schwiegereltern
Ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag stellt nicht stets eine reine Gefälligkeit dar- Vielmehr kann im konkreten Fall einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung bestehen.
In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall benötigte der später beklagte Schwiegersohn Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 € auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg. Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 €.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Schwiegereltern statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt:
Die Schwiegereltern und der Schwiegersohn hätten, so das Landgericht, mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen.
Ob ein Darlehensvertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Nur bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille. Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.
Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Schwiegereltern war ganz erheblich. Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Schwiegersohn selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.
Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2024 – 2 -23 O 701/23




