Das Bürgerbegehren gegen ein geplantes Gewerbegebiet

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat vorläufig festgestellt, dass das Bürgerbegehren mit der Frage „Sind Sie dagegen, die Zielstellung weiter zu verfolgen, in dem Bereich „Hintere Mult“ ein Gewerbegebiet zu entwickeln und hierfür die planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen?“ zulässig ist und der baden-württembergischen Stadt Weinheim bis zu einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig untersagt, das Bebauungsplanverfahren für den Bereich „Hintere Mult“ fortzuführen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 2022 den Bebauungsplan „Hintere Mult“ für unwirksam erklärt hatte, beschloss der Gemeinderat der Stadt Weinheim, daran festzuhalten, in dem Bereich „Hintere Mult“ ein Gewerbegebiet zu entwickeln und hierfür die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Daraufhin wurde bei der Stadt Weinheim Anfang 2023 dagegen ein Bürgerbegehren eingereicht. Mit Bescheiden vom 03.05.2023 stellte die Stadt gegenüber den drei Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die dagegen erhobenen Widersprüche zurück. Die Antragsteller haben daraufhin Klage gegen die Unzulässigkeitserklärung der Stadt Weinheim erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist (- 10 K 21/25 -). Die Stadt Weinheim treibt aktuell das Bebauungsverfahren „Hintere Mult“ weiter voran. Mit dem vorliegenden Antrag vom 19.05.2025 ersuchen die Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Verwalungsgericht Karlsruhe hat den Anträgen auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und auf vorläufige Untersagung der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens stattgegeben. Es sei ganz überwiegend wahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf hätte zudem voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 6. August 2025 – 10 K 4171/25