Das Außengelände des Reit- und Fahrvereins – und der Nageltritt eines Pferdes
Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der beklagte Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage der Eigentümerin des Pferdes gegen den Reitverein auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen. Die Pferdehalterin hatte ihr Pferd aufgrund eines 2016 geschlossenen Einstellvertrags auf dem Gelände des beklagten Reit- und Fahrverein untergebracht. Der Reitverein war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Die Pferdehalterin verlangte nun Heilbehandlungskosten vom Reitverein, da das Pferd in einen Hufnagel getreten sei und sich dadurch verletzt habe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Limburg hat die Klage abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Eigentümerin des Pferdes blieb auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg:
Die Beklagte schulde, so das Oberlandesgericht, keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht. Die insoweit beweispflichtige Pferdehalterin habe nicht beweisen können, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich des Reit- und Fahrvereins gelegen habe. Es stehe nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Pferdehalterin habe nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe.
Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat, untermauerte das Oberlandesgericht seine Entscheidung.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 26 U 24/23
- LG Limburg, Urteil vom 27.07.2023 – 2 O 311/22[↩]




