Darf eine Stadt ein großflächiges Kunstwerk beseitigen, um einen öffentlichen Platz neu zu gestalten?

Will eine Stadt einen öffentlichen Platz neu gestalten, darf sie ein dort installiertes großflächiges Kunstwerk nur auf der Grundlage einer bereits bestehenden Planung zur Neugestaltung dieses Platzes beseitigen. Das Vorliegen nur einer ersten Planungsskizze reicht nicht.

In dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall ging es um den auf der Rückseite des Hauptbahnhofs in Hannover gelegenen Andreas-Hermes-Platz. Die Stadt Hannover hatte diesen Platz im Jahr 1990 neu gestaltet und einen Entwurf des überregional tätigen Landschaftsarchitekten Prof. Lange umgesetzt. Dieser hatte in einem Architektenwettbewerb den 1. Platz belegt. Ein zentrales Element dieses Entwurfs ist ein inmitten von Bäumen befindlicher Brunnen (Wasserspiegel) mit einem Durchmesser von rund 50 Metern, der mit Sitzstufen aus Sandstein eingefasst ist, über den ein steinerner Steg führt und in dessen Inneren sich mehrere große Gestaltungselemente befinden. Nachdem zwischenzeitlich ein anderer Teil des Platzes durch einen Hotelneubau in Anspruch genommen wurde, nimmt dieser Brunnen einen großen Teil der Restfläche ein. Er ist zwischenzeitlich erheblich sanierungsbedürftig. Die Stadt Hannover beabsichtigt, diesen Brunnen abzureißen und den Andreas-Hermes-Platz neu zu gestalten, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und gewissen sozialen Problemen bei der bisherigen Nutzung entgegenzuwirken. In einer Beschlussvorlage vom 21. August 2023 führte sie aus, sie werde im Jahr 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs­ und Nutzungskonzept des Platzes beginnen; für die Zwischennutzung werde sie zeitnah Ideen entwickeln. Sie wolle verschiedene Nutzungskonzepte testen. Der zuständige Stadtbezirksrat erteilte hierzu seine Zustimmung.

Gegen den Abriss haben sich die Erben des verstorbenen Architekten gewehrt und in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, der Stadt zu untersagen, den Brunnen abzureißen. Diesen Antrag hatte das Landgericht Hannover in erster Instanz zurückgewiesen. Auf die Berufung der Erben des Architekten hat das Oberlandesgericht Celle diese Entscheidung des Landgerichts abgeändert und es der Stadt auf der Grundlage der derzeitigen Sachlage – insbesondere des derzeitigen Planungsstandes – untersagt, den Brunnen abzureißen:

Der Urheber eines Kunstwerks ist grundsätzlich vor Beeinträchtigungen seines Werks geschützt. Gleiches gilt auch für dessen Erben. Dieses Interesse des Urhebers ist aber gegen die Interessen des Eigentümers, hier also der Stadt Hannover, abzuwägen.

Zwar gehen die Interessen des Grundstückseigentümers in der Regel gegenüber dem Urheberinteresse vor. Vorliegend genügt jedoch der gegenwärtige Stand der Planung der Stadt Hannover für eine – dauerhafte oder vorübergehende – Umgestaltung und Umnutzung des Platzes nicht, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks zurücktreten zu lassen.

Die Stadt Hannover hatte zwar im Verhandlungstermin eine erste Planungsskizze für eine dreijährige Zwischennutzung vorgelegt. Es ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle aber derzeit unklar, welche Aussichten bestehen, dass die dort dargestellten Nutzungsideen tatsächlich umgesetzt werden. Es ist der Stadt nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts zuzumuten, zunächst ihre Nutzungsabsichten näher zu konkretisieren.

Das Oberlandesgericht Celle hat abschließend klargestellt, dass die Stadt Hannover zwar gegenwärtig – auf der Grundlage des vorliegenden Planungsstandes – den Brunnen nicht beseitigen darf. Dies schließt aber nach den Urteilsgründen nicht aus, dass sie weitere Planungen für eine Änderung der Platzgestaltung vornimmt, die den Abriss des Brunnens beinhalten. Ergebnisse einer fortgeschrittenen Planung wären bei einer erneuten Interessenabwägung zu berücksichtigen. 

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27. Februar 2024 –