Cum-Ex – und 8 Jahre für den Steueranwalt
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den „Ideengeber“ und „Initiator“ der Cum-Ex-Geschäften eines Hamburger Privatbankhauses bestätigt.
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt[1]. Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte der Angeklagte die von dem Bankhaus W. in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Geschäfte und beteiligte sich an diesen nicht nur als Rechts- und Steuerberater, sondern auch als „Strategieberater“. Die über Eigenhandel und Fonds abgewickelten Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.
Die Körperschaftsteuererklärungen und Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; in seiner Funktion als Ideengeber, Initiator und Berater wirkte er jedoch als Schlüsselfigur bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit anderen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zu Unrecht insgesamt über 275 Mio. € auszahlten. Der Angeklagte profitierte von diesen Geschäften insgesamt in Höhe von rund 13, 6 Mio. €; dieser Betrag wurde in dem landgerichtlichen Urteil eingezogen.
Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege verworfen. Insbesondere stand der Verurteilung des von der Schweiz ausgelieferten Angeklagten kein Verfolgungsverbot entgegen. Die Auslieferungsbewilligung umfasste die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2023 – 1 StR 187/23
- LG Bonn, Urteil vom 13.12.2022 – 62 KLs – 213 Js 116/20 – 2/20[↩]




