Corvinus-Kirche Ledeburg-Stöcken – Abriß oder Denkmal?

Vor dem Verwaltungsgericht Hannover hat sich eine Kirchengemeinde mit Erfolg gegen die Einstufung ihrer Kirche als Denkmal gewehrt, das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kirchengemeinde Ledeburg-Stöcken gegen die Einstufung der Corvinus-Kirche als Denkmal stattgegeben.

Der Kirchenbau entstand zusammen mit einem freistehenden Glockenturm in den Jahren 1960 – 62. Die Innenausstattung weist Details wie eine schwebend konstruierte Emporentreppe und ein Kirchengestühl in Beton-/Holzkonstruktion auf. Der Glockenturm wurde einem italienischen Campanile nachempfunden.

Nachdem das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, von den Plänen der Klägerin, der evangelischen Kirchengemeinde Ledeburg-Stöcken, erfahren hatte, die Corvinuskirche abzureißen und das Grundstück zu veräußern, trug es die Kirche mit ihrem Gebäude und dessen Innenausstattung sowie dem Glockenturm wegen ihrer bau- und kunstgeschichtlichen Bedeutung in die Liste der Baudenkmale der Landeshauptstadt Hannover ein und stellte die Denkmaleigenschaft gegenüber der Kirchengemeinde auf der Grundlage des neu in das Nds. Denkmalschutzgesetz eingefügten § 4 Abs. 5 mit förmlichem Bescheid fest.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Kirchengemeinde mit der Begründung, die Corvinuskirche sei kein Baudenkmal, weil sie nicht in besonderem Maße aus dem Kreis der zahlreichen zwischen 1953 und 1964 in Hannover errichteten Kirchen – insgesamt über 30 – herausrage. Sie stehe nicht originär für eine wegweisende Entwicklung.

Das Verwaltungsgericht Hannover gab nun der Kirchengemeinde Recht:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover hat das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege bei der Entscheidung über die Einstufung als Denkmal wegen der besonderen Funktion, die dem Amt nach dem Nds. Denkmalschutzgesetz zukommt und der besonderen Sachkunde einen sog. Beurteilungsspielraum, so dass die Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Hinsichtlich der vom Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege vorrangig geltend gemachten künstlerischen Bedeutung der Kirche hält das Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, weil das Landesamt den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hat die Kirche als Denkmal eingetragen, ohne zuvor in ausreichender Weise aufzuklären, ob dieser Kirche vor dem Hintergrund einer Vielzahl der im gleichen Zeitraum und in ähnlicher Weise errichteten Kirchen eine besondere Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der geltend gemachten wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung hat sie den Inhalt dieser Tatbestandsmerkmale verkannt.

An einer wissenschaftlichen Bedeutung fehlt es, weil es – abgesehen von dem Umstand, dass die Kirche in den Blickpunkt der Denkmalpflege gelangt ist – an Forschungsvorhaben in Verbindung mit dieser Kirche fehlt. Eine besondere städtebauliche Bedeutung konnte die Kammer nicht erkennen. Die vom Beklagten angeführte Begründung, Kirche und insbesondere der Turm setzten einen städtebaulichen Akzent, reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover als Begründung nicht aus.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 26. Februar 2013 – 4 A 734/12