Corona-Impfung – und kein Schadensersatz von Biontech wegen möglicher Impfschäden

Eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus mit dem Impfstoff Comirnaty der Fa. Biontech begründet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keinen Schadensersatzanspruch gegen die Impfstoffherstellerin wegen behaupteter Impfschäden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts fehlt es bereits an dem zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG erforderlichem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall nimmt die klagende Patientin die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u.a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das erstinstanzlich mit der Schadensersatzklage befasste Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg; die Patientin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Patientin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Patientin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Patientin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Patientin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Patientin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Patientin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.

Schließlich aber habe die Patientin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Februar 2025 – 23 U 13/24

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.2.2024 – 2-12 O 264/22[]