Cannabis – und der Grenzwert für eine nicht geringe Menge

Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für Cannabis auf 7,5 g des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt.

Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Ulm. Das Landgericht Ulm hatte zwei Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Verfahren über die Revisionen der beiden Angeklagten entsprechend den zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Schuldspruch jeweils neu gefasst. Zudem hat er den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S. von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt.

Der Grenzwert für die nicht geringe Menge knüpft also auch zukünftig nicht an der Menge des Marihuanas sondern an dem THC-Wirkstoffgehalt an.

Infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24