Bewerbungen für internationale Friedenseinsätze
Aufnahme und Verbleib im sog. Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber für internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen.
Hierzu gehört u.a. „hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz“. Ist das nicht (mehr) der Fall, besteht kein Anspruch auf Aufnahme bzw. Verbleib im Expertenpool. Die Beurteilung der Tatsachengerichte, eine Bewerberin oder ein Bewerber erfülle nicht bzw. nicht mehr alle Kriterien des Anforderungsprofils ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Die ZIF ist eine bundeseigene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Aufgaben gehört es, internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen ziviles Personal für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck unterhält sie einen digitalen Expertenpool, der aktuell über 1.500 Profile von – potentiellen – Bewerberinnen und Bewerbern für unterschiedliche Tätigkeitsfelder in internationalen Friedenseinsätzen multilateraler Organisationen wie etwa der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der OSZE oder der NATO umfasst. Die Bewerberin ist Volljuristin und stand als solche bis zum Jahr 2018 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen. Im April 2009 wurde sie in den Expertenpool der ZIF aufgenommen und ua. als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien und als Rechtsberaterin im Kosovo eingesetzt. Im Januar 2018 beendete die ZIF die Mitgliedschaft der Bewerberin im Expertenpool, nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war. Mit ihrer Klage begehrt die Bewerberin im Wesentlichen die Feststellung des Fortbestands ihrer Mitgliedschaft im Expertenpool der ZIF, Zugang zu diesem und die Freischaltung ihres dort hinterlegten Profils.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nach eingehender Beweisaufnahme die Berufung der Bewerberin zurückgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Revision der Bewerberin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg:
Das Landesarbeitsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, der Bewerberin fehle die nach dem Anforderungsprofil für den Expertenpool verlangte „hervorragende soziale Kompetenz“.
Diese Anforderung ist ein sachgerechtes, diskriminierungsfreies und nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßendes Kriterium für eine Tätigkeit in internationalen Friedenseinsätzen und Wahlbeobachtungen. Weil es die Bewerberin nicht mehr erfüllt, durfte die ZIF sie aus dem Expertenpool ausschließen.
Einen Anspruch auf die – weitere – „Mitgliedschaft“ im Expertenpool kann die Bewerberin weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus einer vermeintlichen Monopolstellung der ZIF herleiten. Ein darauf gestütztes „Recht auf Teilhabe“ käme nur in Betracht, wenn die Bewerberin das Anforderungsprofil der ZIF für den Expertenpool in Gänze erfüllen würde. Das ist indes nicht der Fall.
Gleiches gilt, wenn man zugunsten der Bewerberin unterstellt, Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben, finde bezüglich der Aufnahme und dem Verbleib in dem von der ZIF gebildeten Expertenpool Anwendung. Wenn Bewerberinnen und Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllen, weil sie nicht über eine hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz verfügen, fehlt ihnen auch die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2022 – 5 AZR 325/21
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2021 – 21 Sa 51/20[↩]




