Besondere Lebensgefahr auf der „Gorch Fock“ ?
Für den Tod ihrer Tochter während des nächtlichen Wachdienstes auf der „Gorch Fock“ erhalten die Eltern keine Entschädigung, da er mit keiner besonderen Lebensgefahr verbunden ist.
So hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Eltern der Seekadettin Jenny Böken abgewiesen. Während ihres nächtlichen Wachdienstes ist die Sanitätsoffizieranwärterin am 3. September 2008 über Bord des Segelschulschiffes „Gorch Fock“ gegangen und in der Nordsee ertrunken. Im vorderen Teil des Schiffes hat sie ihren Dienst als Posten Ausguck versehen. Die Eltern haben gegen die Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsklage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Aachen dargelegt, dass der nächtliche Wachdienst von Offiziersanwärtern auf der Gorch Fock auf dem Posten Ausguck ohne Sicherung bei entsprechender Wetterlage zwar lebensgefährlich sei. Der Wachdienst sei aber nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wie sie § 63a des Soldatenversorgungsgesetzes für eine Entschädigung voraussetze. Eine besondere Lebensgefahr sei gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung die Wahrscheinlichkeit, sich zu verletzen oder zu versterben, höher sei als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben. Auf der Gorch Fock habe es in über 50 Jahren als Segelschulschiff mit mehr als 14.000 Kadetten nur eine geringe Anzahl an tödlichen Unfällen gegeben. Der nächtliche Wachdienst sei auch nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen eine besondere Gefährdung anerkannt sei, etwa bei einem Polizisten, der einen bewaffneten Verbrecher verfolgt, oder bei einem Feuerwehrmann, der vom Feuer eingeschlossene Personen retten will.
Offen gelassen wurde, ob ein möglicher Anspruch verjährt gewesen sein könnte. Die Verjährungsfrist betrage 3 Jahre. Sie beginne zu laufen, wenn die den Anspruch begründenden Umstände bekannt seien. Das dürfte hier zwar Anfang des Jahres 2009 aufgrund der ausführlichen Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Kiel und der Beantwortung von Fragen der Kläger durch das Bundesministerium der Verteidigung der Fall gewesen sein. Es spreche aber einiges dafür, dass die Berufung der Bundeswehr auf Verjährung rechtsmissbräuchlich war. Die Bundeswehr habe andere Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz geprüft, die Kläger aber nicht darüber informiert, dass die Prüfung eingestellt worden sei. Dies hätten die Kläger erst im Juli 2013 auf Nachfrage erfahren und unmittelbar danach den Entschädigungsanspruch gestellt.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 1 K 2995/13




