Berichterstattung über die vergangene Beziehung eines Profifußballspielers
Der Umfang der sogenannten Selbstöffnung ist gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führt dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des verfügungsbeklagten Verlagshauses und der Autoren der streitgegenständlichen Artikel gegen das überwiegend stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main[1] zum großen Teil zurückgewiesen. Der Profifußballer spielt als deutscher Profifußballspieler u.a. in der deutschen Nationalmannschaft. Er wendet sich gegen Textpassagen von Artikeln, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der eine Tochter hat, steht. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Verlages und der Autoren; sie hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nur in einem geringen Umfang Erfolg:
Der Profifußballer könne insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen. Der Verlag und die Autoren hätten nicht die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien den Profifußballer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nachgewiesen.
Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Profifußballers zu dieser Frau griffen sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Profifußballers ein. Der Schutz der Privatsphäre sei hier auch nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung des Profifußballers entfallen. Dieser habe vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung dieses Kind resultiere. Soweit der Profifußballer mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftrete, stelle auch dies keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter dar. „Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf“, konkretisierte das Oberlandesgericht Frankfurt.
Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Profifußballers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht des Verlags und der Autoren auf freie Meinungsäußerung überwiege. Zwar bestehe an der Person des Profifußballers als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse; dies werde durch seine Stiftungstätigkeit und damit verbundene Leitbildfunktion noch gesteigert. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen „befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Profifußballers“.
Aus diesen Gründen könne der Profifußballer auch verlangen, dass der Verlag und die Autoren nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichte. Soweit der Verlag behaupte, dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe er nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des antragstellenden Profifußballers zutreffe.
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2023 – 2-03 O 230/23[↩]




