Ausweisung eines salafistischen Predigers
Der langjährige Iman des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. kann nach Tunesien ausgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Revision des Predigers gegen ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen nicht zugelassen.
Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er lebt seit 2001 in Deutschland und war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er vier Kinder hat. Seit 2004 gehört der Kläger als Schatzmeister zum Vorstand des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ), seit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. Der IKZ steht langjährig unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV), das ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet. Mit Bescheiden aus dem Jahr 2021 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Er sympathisiere und werbe im Rahmen seiner Predigten und über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und betreibe gezielt Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung und die weiteren Verfügungen aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Bedeutung bestimmter Äußerungen des Klägers die Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung abgewiesen. Der Kläger habe durch seine Äußerungen, Predigten und Bittgebete mehrere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht. Seine Bleibeinteressen träten dahinter zurück. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend aufgehoben, weil sich die Befristung auf 20 Jahre als ermessensfehlerhaft erweise. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger geltend gemacht, es seien mehrere klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt hat. Das Urteil des OVG Bremen vom 18.09.2024 ist damit insgesamt rechtskräftig.
Der klagende Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er lebt seit 2001 in Deutschland und war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er vier Kinder hat. Seit 2004 gehört der Kläger als Schatzmeister zum Vorstand des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKZ), seit 2006 ist er dort als Imam tätig und hält regelmäßig die Freitagsgebete ab. Der IKZ steht langjährig unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV), das ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet. Mit Bescheiden aus dem Jahr 2021 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Er sympathisiere und werbe im Rahmen seiner Predigten und über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und betreibe gezielt Propaganda für terroristische, dem IS nahestehende Organisationen.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Ausweisung und die weiteren Verfügungen aufgehoben[1]. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen nach Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Bedeutung bestimmter Äußerungen des Klägers die Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung abgewiesen[2]. Der Kläger habe durch seine Äußerungen, Predigten und Bittgebete mehrere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht. Seine Bleibeinteressen träten dahinter zurück. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend aufgehoben, weil sich die Befristung auf 20 Jahre als ermessensfehlerhaft erweise. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger geltend gemacht, es seien mehrere klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt hat.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen ist damit insgesamt rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2025 – 1 B 1.25




