Ausschlußfristen bei der Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen

In einem europaweit ausgeschriebenen verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Erteilung von sog. „Dienstleistungskonzessionen“ hat die Region Hannover voraussichtlich zu Recht Ausschlussfristen festgesetzt und zur Anwendung gebracht.

So die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten eines im Auswahlverfahren ausgeschlossenen Rettungsdienstunternehmens abgelehnt worden ist. Die Region Hannover beabsichtigt, zum 1. Januar 2013 externe Unternehmen mit der Durchführung der Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes durch Erteilung von sog. „Dienstleistungskonzessionen“ zu beauftragen. Dafür führt sie ein europaweit ausgeschriebenes verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren durch, das sich an das förmliche Vergaberecht anlehnt und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge zur Folge haben soll. Ein Bewerber ist in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens ausgeschlossen worden, weil seiner innerhalb einer Ausschlussfrist eingereichten Bewerbung nicht die geforderte Bescheinigung des zuständigen kommunalen Steueramtes darüber beigefügt war, dass keine Abgabenrückstände bestehen. Diesen Ausschluss wollte der Bewerber nicht hinnehmen; er meint, ihm hätte eine Nachreichung der fehlenden Bescheinigung ermöglicht werden müssen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover[1] ist die Region Hannover verpflichtet worden, die Bewerbung des ausgeschlossenen Bewerbers zunächst weiter zu berücksichtigen. Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Region Hannover voraussichtlich zu Recht Ausschlussfristen festgesetzt und zur Anwendung gebracht. Außerdem besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine Eilbedürftigkeit, weil es dem Bewerber zumutbar ist, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Anders als im Vergaberecht greift im allgemeinen Verwaltungsrecht keine Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes in den Zeitraum vor Erteilung des Zuschlags.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12

  1. VG Hannover, Beschluss vom 18.10.2012 – 7 B 5189/12[]