Attac – und die Akten des Finanzministeriums
Der Attac Trägerverein e.V. war mit seiner Klage auf Zugang zu Dokumenten des Bundesfinanzministeriums auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nur teilweise erfolgreich.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Berufungen des Attac Trägerverein e.V. und des Bundesfinanzministeriums gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu entscheiden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, ob Attac im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auf Zugang zu 19 Dokumenten des Bundesfinanzministeriums zusteht. Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.
Das Oberverwaltungsgericht hat nun die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlins insoweit bestätigt, als dieses das Bundesfinanzministerium verpflichtet hat, Attac Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren.
In Bezug auf ein Dokument hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dagegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert und das Bundesministerium der Finanzen verpflichtet, den Antrag des Attac Trägervereins nach Durchführung eines sogenannten Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden.
Für die weiteren Dokumente ist das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien, da sie vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst sind oder ihrer Offenlegung Ausschlussgründe entgegenstehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Ausschlussgründe sind etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 29. April 2024 – 12 B 1/23




