Asylbewerberleistungen im Kirchenasyl

Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, habe keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Eilverfahren reiste ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit aus Schweden kommend nach Deutschland ein. Die gestellten Asylanträge wurden – wie schon in Schweden – abgelehnt, Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Eine geplante Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Ehepaar nicht mehr in der ihm zugewiesenen Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielt. Das Ehepaar nahm stattdessen Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde in Bremen in Anspruch und begehrte von dem zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere Geldleistungen für Bekleidung und Lebensmittel sowie etwaige medizinische Leistungen. Der Lebensunterhalt könne nicht auf Dauer durch die Kirchengemeinde gesichert werden.

Der zuständige Landkreis in Sachsen-Anhalt lehnte die Gewährung dieser Leistungen ab, ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Bremen blieb erfolglos[1]. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidungen nun bestätigt:

Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sei, so das Landessozialgericht, in diesem Fall an eine Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Sachsen-Anhalt verlege. Es bestehe im Kirchenasyl in Bremen lediglich ein Anspruch auf die Übernahme der notwendigen Reise- und Verpflegungskosten (Reisebeihilfe), um von Bremen nach Sachsen-Anhalt zurückzukehren. Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein soll. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend.

Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Beschluss vom 18. August 2023 – L 8 AY 20/23 B ER

  1. SG Bremen, Beschluss vom 02.06.2023 – S 39 AY 332/23 ER[]