Allianz gegen Rechtsextremismus – aber nicht in Nürnberg!
Der AfD-Kreisverband Nürnberg/Schwabach kann nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Austritt der Stadt Nürnberg aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ (Allianz gegen Rechtsextremismus) verlangen.
Die Stadt Nürnberg ist Gründungsmitglied der Allianz gegen Rechtsextremismus, einem nicht eingetragenen gemeinnützigen Verein. Diesem gehören zahlreiche kommunale Körperschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen an. In den vergangenen Jahren äußerte sich die Allianz gegen Rechtsextremismus vielfach in der Öffentlichkeit kritisch zur AfD. Einen aus diesem Grund von der AfD-Fraktion gestellten Antrag auf Austritt lehnte der Nürnberger Stadtrat mehrheitlich ab.
Mit der daraufhin erhobenen Klage machte der AfD-Kreisverband/Schwabach geltend, die Allianz beziehe beispielsweise auf ihrer Homepage oder in Pressemitteilungen öffentlich Stellung gegen die AfD. Diese Äußerungen müsse sich die Stadt Nürnberg als Mitglied der Allianz zurechnen lassen. Die Stadt verstoße daher durch die Mitgliedschaft gegen ihre Pflicht zur parteipolitischen Neutralität.
Nachdem die Klage beim erstinstanzlich hiermit befassten Verwaltungsgericht Ansbach keinen Erfolg hatte, ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu und gab nun der Berufung und der Klage des AfD-Kreisverbandes statt:
Dabei betonte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht betonte Pflicht öffentlicher Amtsträger zur parteipolitischen Neutralität. Dieser Pflicht könne sich die Stadt Nürnberg nicht durch den Zusammenschluss mit gleichgesinnten anderen Kommunen oder Privaten entziehen. Eine kommunale Öffentlichkeitsarbeit, die sich explizit gegen eine nicht verbotene Partei wende, verstoße gegen das im Grundgesetz garantierte Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.
Dies gelte ebenso, wenn eine Stadt als Mitglied und aktiver Unterstützer eines privaten Vereins wie der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ mittelbar am parteipolitischen Meinungskampf teilnehme. In einem solchen Fall könne der betroffenen Partei wirksamer Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn man ihr gegenüber der Stadt einen Anspruch auf Austritt aus dem Verein zuerkenne.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2024 – 4 B 23.2005 –




