Unterwurzelung eines Nachbargrundstücks

Das Landgericht Itzehoe hat einem Kläger Schadensersatz für Schäden zugesprochen, die die Wurzeln einer 20 Meter hohen Birke, die auf dem Grundstück seiner Nachbarin unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht, verursacht haben. Ein Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, dass die armdicken Wurzeln der Birke Schäden an einem Schuppen des Klägers verursacht hätten.

Das Landgericht Itzehoe hat die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, weil durch ihre Birke von ihrem Grundstück eine Einwirkung auf das Grundstück des Klägers ausgegangen sei, durch welche das Eigentum des Klägers an dem Schuppen und an seinem Grundstück verletzt worden sei.

Die Schädigung des Eigentums des Klägers hätte die Beklagte durch das Einziehen einer sogenannten Wurzelsperrfolie auf dem Grundstück des Klägers verhindern können. Dies hatte sie jedoch unterlassen, weil sie davon ausging, dass dies Sache des Klägers sei. Eine Kappung der Wurzeln oder Fällung der Birke hätte im Übrigen dem Naturschutzrecht widersprochen. Einen Fällantrag hatte die Naturschutzbehörde abgelehnt.

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18. September 2012