Duisburger Sexsteuer

Eine Bordellbetreiberin hat jetzt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Etappensieg gegen die Duisburger Vergnügungssteuer erzielt, das Verwaltungsgericht gab der Klage der gewerblichen Zimmervermieterin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg (Beklagte) statt und hob den Steuerbescheid auf. Zwei weitere gleich gelagerte Steuerbescheide hat die Stadt Duisburg unter dem Vorbehalt einer erneuten Festsetzung aufgehoben.

Die Klägerin vermietet im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten „Sexsteuer“ herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6,00 Euro pro Tag und Prostituierter vor.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist dem jedoch nicht gefolgt: die Erhebung der sogenannten „Sexsteuer“ sei zwar grundsätzlich zulässig. Die beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen[1] seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

Der beklagten Stadt Duisburg steht es allerdings frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 25 K 3617/12

  1. OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2012 – 14 B 835/12[]