Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

Ist der Präsident eines Finanzgerichts zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im Finanzgericht zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt.

Ist also der Präsident eines Finanzgerichts (hier: des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern) zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit (hier: des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern), ohne dass der Geschäftsverteilungsplan erkennen lässt, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im Finanzgericht zugewiesen ist, so ist sein Senat als s Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt. Die unter dem Vorsitz des Präsidenten getroffene Entscheidung ist dann wegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 FGO auf entsprechende Rüge aufzuheben.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall machte der Kläger vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern den Erlass von Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen geltend. Das Finanzgericht gab der Klage unter dem Vorsitz seines Präsidenten statt, ohne die Revision zuzulassen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wendete das beklagte Finanzamt hiergegen ein, dass das Finanzgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das Urteil des Finanzgericht sei unter dem Vorsitz seines Präsidenten ergangen, der zugleich Präsident eines Oberverwaltungsgerichts gewesen sei und den Vorsitz in insgesamt fünf Senaten geführt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser bei der Leitung von zwei Obergerichten und fünf Senaten den sich hieraus ergebenden Anforderungen nachkommen könne.

Auf die Rüge des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern wegen eines Besetzungsmangels in der Person des Finanzgerichts-Präsidenten auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof betonte dabei, das Vertrauen in die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung müsse gewährleistet sein. Dies setze bei einer Doppelpräsidentschaft formal einen Geschäftsverteilungsplan voraus, aus dem sich ergebe, mit welchem Teil seiner Arbeitskraft der Finanzgerichts-Präsident seinem Senat beim Finanzgericht zugewiesen sei. Nur dann könne beurteilt werden, ob er Präsident entsprechend dem Leitbild eines Richterpräsidenten im erforderlichen Umfang seiner spruchrichterlichen Tätigkeiten nachkomme. Der Bundesfinanzhof sah dabei eine Zuweisung im Umfang von mindestens 50 % der Arbeitskraft zur Senatsarbeit im Finanzgericht als erforderlich an.

Da der Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern hierzu keine Angaben enthielt, bejahte der Bundesfinanzhof bereits aus diesem Grund den Besetzungsmangel. Ob eine Doppelpräsidentschaft bei Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten überhaupt zulässig ist, war daher nicht mehr zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof betonte allerdings die Bedeutung der Finanzgerichtsbarkeit als eigenständiger Fachgerichtsbarkeit. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nunmehr in einem zweiten Rechtsgang seine Entscheidung unter dem Vorsitz des geschäftsplanmäßigen Vertreters des Finanzgerichts-Präsidenten zu treffen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. März 2019 – V B 34/17