Verurteilung wegen Messerstiche
Wegen 4 Messerstichen ist ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden.
Vom Landgericht Osnabrück ist der 49jährige Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Am 06.03.2014 hatte sich der Angeklagte aus Eifersucht zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach Bad Rothenfelde begeben. Angesichts einer Alkoholisierung von maximal 2,63 ‰ sei er zu diesem Zeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Der Angeklagte habe sodann an der Wohnungstür seiner ehemaligen Lebensgefährtin Einlass verlangt. Als der Geschädigte öffnete, habe der Angeklagte diesem im Rahmen eines Handgemenges mit einem Jagdmesser insgesamt 4 Stiche in den Oberkörper versetzt, von denen aber keiner konkret lebensbedrohlich gewesen sei. Der ebenfalls erheblich alkoholisierte Geschädigte habe diese Messerstiche mit einer Tiefe von ca. 11 cm nur als Kratzer empfunden und sich anschließend schlafen gelegt. Ein Nachbar habe aber die Polizei alarmiert, die die Wohnung aufgebrochen und einen Rettungswagen verständigt habe.
Nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück war dieses Tatgeschehen als gefährliche Körperverletzung zu werten. Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten sei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen; zudem sei selbst bei Annahme einer anfänglichen Tötungsabsicht von einem strafbefreienden Rücktritt auszugehen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sei angesichts seiner zwischenzeitlichen Fortschritte nicht erforderlich.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 18. September 2014




