Die Beschwerde des „Hundeflüsterers“
Das Erfordernis einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt. Ein Vorführen von Trainingsmethoden wie es Cesar Millan in seiner Show durchführt, stellt zumindest ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG dar, sodass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist.
Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde des Cesar Millan gegen die Ablehnung seines Eilantrages zurückgewiesen. Den Eilantrag von Herrn Millan, mit dem er festgestellt wissen wollte, dass es einer solchen Erlaubnis nicht bedarf, hatte das Verwaltungsgericht Hannover am Montag, 15. Sptember 2014 abgelehnt. Der als „Hundeflüsterer“ international bekannte Cesar Millan beginnt heute in Hannover seine Deutschland-Tournee „The Leader Of The Pack“.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erfordern die im Rahmen der Show durchgeführten Sequenzen mit fremden Hunden eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht ist nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt. Auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde kann zu negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere führen. Bei der Show werden an Hunden fremder Hundehalter Trainingsmethoden in Anwesenheit des jeweiligen Hundehalters demonstriert. Ein solches Vorführen von Trainingsmethoden stellt zumindest ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG dar, sodass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 11 ME 228/14




