Hausverbot im Jobcenter

Das vom Jobcenter Leipzig einem Rechtsanwalt gegenüber verfügtes Hausverbot war rechtwidrig.

So hat das Verwaltungsgericht Leipzig in dem hier vorliegenden Fall eines Rechtsanwalts entschieden, der sich gegen ein ihm gegenüber verfügtes Hausverbot des Jobcenters Leipzig gewehrt hat. Beim Umzug des Jobcenter im Sommer 2012 standen während des Publikumsverkehrs Umzugskisten mit Bürgerakten unbewacht in den Fluren. Der Kläger, D. F., wollte zeigen, dass sich daraus Gefahren für Sozialdaten ergeben, griff sich eine Umzugskiste und trug sie durch drei Stockwerke zum Ausgang, um sie dort abzugeben. Dabei ließ er sich zu Dokumentationszwecken mit einer Handykamera filmen, wobei auch Publikum aufgenommen wurde. Das Jobcenter hat daraufhin ein einjähriges Verbot gegen den Kläger ausgesprochen, sich im Jobcenter ohne Begleitung eines Jobcenter-Mitarbeiters aufzuhalten.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass die unbewachte Aufbewahrung der Umzugskisten datenschutzrechtlich rechtwidrig war, allerdings auch das Verhalten des Klägers, dem es nicht zustand, eigenmächtig Behördenakten von ihrem Aufbewahrungsort zu entfernen und dabei unerlaubte Filmaufnahmen, zudem von Besuchern des Jobcenters, zu machen.

Allerdings hat das Jobcenter zu Unrecht angenommen, die Umzugskisten in den Fluren völlig ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben und dass der Kläger die Umzugskiste habe stehlen wollen. Auch für die vom Jobcenter im Hausverbot angenommene Gefährdung seiner Mitarbeiter oder eine Gefährdung von elektronischen Sozialdaten gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Hausverbot lagen damit unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde, weshalb es ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 15/13