Der ehemalige Stasi-Mitarbeiter – beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen
Ein Wachmann (und ehemaliger Mitarbeiter der Stasi), der beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen beschäftigt ist, darf vom Bundesbeauftragten abgeordnet und versetzt werden.
So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich der Wachmann gegen die Abordnung zum Bundesverwaltungsamt gewehrt hat. Die Abordnung wird auf § 37 a Stasiunterlagengesetz gestützt, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind. Der Antragsteller macht geltend, die Abordnung sei unzumutbar und stigmatisiere ihn in der Öffentlichkeit, § 37 a Stasiunterlagengesetz sei verfassungswidrig. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37 a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann nicht angefochten werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2014 – 15 SaGa 1468/14




