Die Hells-Angels-Kutte II
Das Tragen eines weißen T-Shirts mit roten „Hells Angels“-Aufdrucken kann gegen vereinsrechtliche Kennzeichenverbote verstoßen.
So hat jetzt das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ein Urteil des Landgericht Hamburg aufgehoben, in dem das Landgericht Hamburg den Angeklagten vom Vorwurf des „öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins“ freigesprochen hatte.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts trug der Angeklagte im Juni 2011 als Zuhörer im Amtsgericht Hamburg-St. Georg ein weißes T-Shirt mit roten „Hells Angels“-Aufdrucken. Unter anderem war darauf ein roter „stilisierter behelmter Totenkopf“ sowie – darüber – der rote Schriftzug „HELLS ANGELS“ und – unter dem „Totenkopf“ – der rote Schriftzug „MOTORCYCLECLUB“ jeweils in der Schriftart Hessian-Regular abgebildet. Das Landgericht sah darin keine Straftat des Angeklagten, weil diese Kennzeichen denjenigen des im Jahre 1983 durch den Bundesministers des Innern verbotenen ersten deutschen „Hells Angels“-Ortsvereins – Hells Angels Motor-Club e.V.“ aus Hamburg – nicht zum Verwechseln ähnlich seien.
Das Hanseatische Oberlandesgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben, weil das Landgericht seine Rechtsansicht nicht fehlerfrei begründet hat. Das Landgericht hat bei der Bewertung der Frage, ob die vom Angeklagten verwendeten Kennzeichen denjenigen des 1983 verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich sehen, einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angelegt. Geboten wäre statt der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtschau sämtlicher auf der „Vereinskluft“ des Angeklagten abgebildeter Kennzeichen vielmehr eine Überprüfung jedes einzelnen Kennzeichens mit dem ihm entsprechenden Kennzeichen des verbotenen Vereins gewesen. Hieran anknüpfend wäre ggf. die Frage zu beantworten gewesen, ob und wenn ja in welcher Weise ein Zusatz, etwa der Name eines Ortsvereins, einer bestehenden Verwechslungsgefahr wirksam begegnen könnte.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 7. April 14 – 1 -20/13




