Die Hells-Angels-Kutte I
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten, ein Mitglied des „Hells Angels“ Ortsvereins „Harbor City“, mit Urteil vom 13. Februar 2013 wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins schuldig gesprochen, sich – etwa für den Fall einer neuen Straftat – die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten und eine mit Symbolen der „Hells Angels“ bedruckte Jeansweste eingezogen. Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat nun die Revision gegen das landgerichtliche Urteil verworfen und damit die Verurteilung eines Mitgliedes der „Hells Angels“ wegen Verstoßes gegen vereinsrechtliches Kennzeichenverbot bestätigt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts trug der Angeklagte im April 2011 eine ärmellose Jeansweste, auf deren Rückseite u.a. der „stilisierte weiße Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln“ und ein „halbkreisförmig nach unten gebogener Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf weißem Grund dargestellten Schriftzug ‚Hells Angels’“ angebracht waren. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass diese Symbole identisch waren mit den Kennzeichen des im Jahre 1983 durch den Bundesminister des Innern verbotenen ersten deutschen „Hells Angels“-Ortsvereins („Hells Angels Motor-Club e.V.“). In dem öffentlichen Tragen dieser Symbole durch den Angeklagten sah die Strafkammer die Straftat einen Verstoßes gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG).
Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in dieser Rechtsanwendung keinen Rechtsfehler gesehen. Die Urteilsgründe belegen rechtsfehlerfrei, dass erstmals der „Hells Angels Motor-Club e.V.“ die benannten Kennzeichen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verwendet hat. Durch die zu seinem Verbot führenden Gewalttaten und seine hierdurch zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche Gesinnung wurden diese Kennzeichen vereinsrechtlich im Bundesgebiet bemakelt. Dieser Makel haftet ihnen bis heute selbst unmittelbar an, sodass ein öffentliches Verwenden dieser Kennzeichen nach dem Vereinsgesetz strafbar ist. Vor diesem Hintergrund und der vom Landgericht festgestellten Gleichheit der vom Angeklagten öffentlich getragenen Kennzeichen mit denen des verbotenen Hamburger Vereins kam es auf eine mögliche Verwechslungsgefahr und auf eine etwaige Unterscheidungskraft des Ortsnamens „Harbor City“ nicht an. Der 1. Strafsenat hat deshalb die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 7. April 14 – 1 -31/13




