Der Münchener Westparkmörder

Über die Unterbringung des „Westparkmörders“ in der Sicherungsverwahrung ist neu zu befinden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof, nachdem es das Landgericht München I abgelehnt hatte, die Unterbringung des sogenannten „Westparkmörders“ in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Dieser soll sich zwischenzeitlich im Ausland befinden.

Am Abend des 15. Oktober 1993 hat der Verurteilte, ein heute 37-jähriger slowenischer Bauarbeiter, aus Wut über den Ablauf dieses Tages und um Aggressionen abzubauen am Rande des Westparks in München einen zufällig vorbeikommenden, dem Verurteilten unbekannten Architekten mit zwölf wuchtig geführten Messerstichen getötet.

Wegen dieser Tat (Anlasstat) wurde der Verurteilte 1997 in Kroatien festgenommen und 1998 ausgeliefert. Zuvor war er in Deutschland bereits wegen anderer Taten verurteilt worden und hatte auch Jugendhaft verbüßt. So wurde er u.a. im Januar 1992 wegen Raubes, räuberischer Erpressung und anderer Delikte zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe, ferner mit Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1995 wegen versuchten Totschlags und anderer im Zeitraum zwischen August und Dezember 1993 begangener Gewaltdelikte zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts vom 16. Mai 2003 wurde der Verurteilte aufgrund der Anlasstat rechtskräftig wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Oktober 2009 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG nachträglich anzuordnen.

Diesen Antrag hat das Landgericht München I abgelehnt[1]. Das durch drei Sachverständige beratene Landgericht hat zwar eine psychische Störung beim Verurteilten bejaht, aber im Ergebnis eine als hochgradig einzuschätzende Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten verneint, da diese von bestimmten, ungünstigen Faktoren abhänge, die nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten.

Der Bundesgerichtshof hat nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts München I mit den Feststellungen aufgehoben.

Bei der Prognose, ob von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerwiegende Gewalt- oder Sexualstraftaten zu erwarten seien, hat das Landgericht München I nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es davon ausging, die maßgeblichen Faktoren, wie etwa eine negative Entwicklung der Partnerschaftssituation, müssten zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.

Zudem hat das Landgericht bei seiner Prognose rechtsfehlerhaft vorgreiflich auf die Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwererer Sexualdelikte abgestellt, obwohl sowohl die aus Mordlust begangene Anlasstat als auch die sonstigen Straftaten im Kern anders motiviert waren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2012 – 1 StR 160/12

  1. LG München I, Urteil vom 17.10.2011 – 10 NSV 122 Js 10353/97 []