Treberhilfe – der abberufene Geschäftsführer als Arbeitnehmer?
Kann ein abberufener Geschäftsführer nach seiner Abberufung weiterhin noch maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen nehmen, ist er nicht als Arbeitnehmer anzusehen.
Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage des ehemaligen Geschäftsführers der Treberhilfe gegen die „Neue Treberhilfe GmbH“ in dem hier vorliegenden Fall abgewiesen. Der ehemalige Geschäftsführer der Treberhilfe, Hans-Harald Ehlert, macht geltend, er habe nach seiner Abberufung als Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis zu der (alten) Treberhilfe gestanden, das auf die „Neue Treberhilfe GmbH“ übergegangen sei. Er wendet sich zudem gegen Kündigungen dieses Arbeitsverhältnisses, die von der „Neue Treberhilfe GmbH“ vorsorglich ausgesprochen wurden.
Nach Auffassung des Arbeitsgericht Berlin hat im Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs auf die „Neue Treberhilfe GmbH“ ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden. Herr Ehlert konnte weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die (alte) Treberhilfe nehmen und war deshalb nicht als Arbeitnehmer anzusehen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18. September 2012 – 5 Ca 19989/11




