Ermittlungsverfahren gegen Prominente – und die Verletzung von Dienstgeheimnissen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision eines Polizeibeamten, der vom Landgericht Stuttgart wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen verurteilt worden war, als offensichtlich unbegründet verworfen.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Januar 2006 als Polizeibeamter in einem Gespräch mit einem Journalisten Informationen im Zusammenhang über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der DaimlerChrysler AG Hilmar Kopper wegen des Verdachts des Insiderhandels weitergegeben. Im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Vorstandsmitglieder der DaimlerChrysler AG war ein Ablaufplan über die Bekanntgabe des Rücktritts des damaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp sichergestellt worden, der im Zusammenhang mit auffälligen Aktientransaktionen den Verdacht begründet hatte, dass Hilmar Kopper seinen Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Josef Ackermann, bereits vor der Veröffentlichung der ad-hoc Mitteilung vom bevorstehenden Rücktritt unterrichtet hatte. Von der Staatsanwaltschaft Stuttgart war daraufhin im Dezember 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen Hilmar Kopper und einen weiteren Beschuldigten eingeleitet worden. In der Presse wurde am 19.01.2006 und 25.01.2006 in mehreren Artikeln über dieses Verfahren berichtet.
Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 13.07.2009 freigesprochen[1], sodann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom Landgericht Stuttgart am 30.04.2010 wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt worden[2]. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vorläufig Erfolg, das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten daraufhin am 20.12.2012 erneut zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60,00 €[3]. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision wurde jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart als offensichtlich unbegründet verworfen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 1 Ss 214/13
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.07.2009 – B2 Ds 19 Js 601/201 AK 1994/08[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2010 – 31 Ns 19 Js 601/07[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 20.11.2012 (38 Ns 19 Js 601/07[↩]




