Sex mit dem Gefangenen

Ein Justizvollzugsbeamter, der eine sexuelle Beziehung mit einer Gefangenen hatte, darf bei solch einer besonders gravierende Verfehlung zur Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums aus dem Dienst entfernt werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall auf die Klage des Landes Rheinland-Pfalz hin, einen Justizvollzugsbeamten, der in einer Gefängniszelle bei geöffneter Tür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Gefangenen hatte, aus dem Dienst entfernt. Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit einer vom Land ausgesprochenen vorläufigen <a href=“http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/sex-hinter-schwedischen-gardinen-350215″ title=“Sex hinter „schwedischen Gardinen““ target=“_blank“>Dienstenthebung</a> in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren[1] bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier habe der Justizvollzugsbeamte vorsätzlich seine ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache, weil es sich um eine besonders gravierende Verfehlung handele und Milderungsgründe nicht gegeben seien. Die in der Entfernung liegende Härte sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf dem Beamten zurechenbarem Verhalten beruhe und zudem der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums und damit dem Interesse der Allgemeinheit diene.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 K 305/13.TR

  1. VG Trier, Beschluss vom 02.01.2013 – 3 L 1564/12.TR[]