Winterdienst

Einmal ein Urteil aus der anderen Jahreszeit: Ein Vertrag, mit dem der Winterdienst für den Eigentümer übernommen wird, ist kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof, nachdem diese Frage bisher von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden.

In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines sogenannten „Reinigungsvertrages Winterdienst“. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.

Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Wedding und dem Landgericht Berlin ohne Beweisaufnahme Erfolg[1]. In seinem Berufungsurteil hat das Landgericht Berlin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.

Auf die vom Landgericht zugelassene Revision des Beklagten hat nun der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen: Die Parteien hätten, so der Bundesgerichtshof, einen Werkvertrag geschlossen. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

Das Landgericht Berlin wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12

  1. AG Wedding, Urteil vom 18.08.2011 – 17 C 433/10; LG Berlin, Urteil vom 27.04.2012 – 50 S 53/11, Grundeigentum 2012, 754[]