Alttextilsammelcontainer in Hannover
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die der Fa. aha rerteilte Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Alttextilsammelcontainern in Hannover bestätigt und die Klage eines Mitbewerbers gegen die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an aha sowie weitere Klagen dieses und eines weiteren Mitbewerbers auf Neubescheidung ihrer eigenen Anträge auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis abgewiesen.
Vor dem Verwaltungsgericht Hannover blieb damit eine Klage des Alttextilentsorgungsverbandes Hannover und Umgebung (Atev) gegen die dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) von der Landeshauptstadt Hannover (LHH) im Juni 2012 erteilte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ebenso erfolglos wie weitere Klagen von Atev und eines dritten Unternehmers gegen die LHH auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer eigenen Anträge.
Die Abweisung der Klage gegen die aha erteilte Sondernutzungsgenehmigung erfolgte aus prozessualen Gründen bereits als unzulässig. Dessen ungeachtet wurden alle drei Klagen abgewiesen, weil das Gericht die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an aha als rechtmäßig beurteilt hat. Deshalb hatten die Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer eigenen Anträge.
Für die Aufstellung von Alttextilsammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, deren Erteilung im Ermessen der Landeshauptstadt steht. Ein Anspruch des Einzelnen auf Erteilung einer solchen Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. Die Ermessenserwägungen der Stadt, die zur Erteilung der Erlaubnis an aha geführt haben, hielt das Gericht für rechtmäßig. Im Gegensatz zu einer früheren Verwaltungsentscheidung hatte dieses Mal der Rat der Stadt entschieden und sich zu dem sogenannten Wertstoffinsel-Konzept entschlossen. Die Zahl der Container wurde dabei auf 560 Stück an 280 Standorten konzentriert, an denen zugleich zusätzlich Sammelcontainer für Glas und Papier stehen. Außerdem sollte der Stadt für alle Containerarten nur ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um die schnelle Beseitigung von Verunreinigungen zu gewährleisten. Die Verwaltung sah von vornherein nur aha als für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelnden Zweckverband als hierzu befähigt an, zumal aha durch Verträge mit dem Dualen System Deutschland verbunden ist. Dies hat die Kammer als rechtmäßige Erwägung angesehen, die ausreicht, kein weiteres Auswahlverfahren zwischen Privatunternehmen durchzuführen, solange diese vertraglichen Beziehungen bestehen.
Im dem Verfahren eines weiteren Konkurrenten durfte die Landeshauptstadt außerdem darauf abstellen, dass sie den Unternehmer nicht in eigener Person als leistungsfähig ansieht.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 30. April 2013 – 7 A 3176/12, 7 A 5454/12 und 7 A 4277/12




