Tötung eines homosexuellen Freiers
Der Bundesgerichtshof hat das (zweite) Urteil des Landgerichts Berlin wegen der Tötung eines homosexuellen Freiers bestätigt.
Das Landgericht Berlin hatte den 31jährigen Angeklagten zunächst vom Vorwurf der Tötung eines 63jährigen homosexuellen Freiers freigesprochen, da es auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten von Notwehr ausgegangen war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin, hatte der Bundesgerichtshof diesen Freispruch im November 2011 aufgehoben und die zugrundeliegende Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet[1]. Daneben hatte er die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung eines 14-jährigen Jungen aufgehoben, dem der Angeklagte danach noch mit einem Messer in den Hals gestochen hatte. Diese Handlung hatte das Landgericht u.a. als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten insoweit aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Auch das hatte der Bundesgerichtshof beanstandet.
Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter anderem wegen Totschlags, versuchten Mordes und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof jetzt verworfen; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 StR 28/13
- BGH, Urteil vom 09.11.2011 – 5 StR 328/11[↩]




