Der Oberbürgermeister und die Anfragen der Stadträte

Anfragen von Stadträten müssen fristgemäß beantwortet werden. Die Dresdner Stadträte haben einen Anspruch darauf, dass ihre schriftlichen Anfragen an die Oberbürgermeisterin in der Regel binnen 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen beantwortet werden.

Mit dieser Begründung gab jetzt das Verwaltungsgericht Dresden einer Dresdner Stadträtin Recht, die sich durch die verzögerte Bearbeitung ihrer Anfragen in ihren Rechten verletzt sah. Keinen Erfolg hatte die Stadträtin allerdings mit einem weiteren Verfahren gegen die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Dresden, mit der sie u. a. geltend gemacht hatte, dass der Stadtrat und dessen Sportausschuß nicht hinreichend am Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung des Leiters des Eigenbetriebs Sportstätten und Bäderbetrieb in den Jahren 2009 bis 2011 beteiligt worden seien. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden ab.

Soweit die Klägerin rügte, dass ihre schriftlichen Anfragen in 12 heute verhandelten Fällen nicht fristgemäß beantwortet und sie damit in ihren Rechten als Stadträtin verletzt worden sei, folgte ihr jetzt das Verwaltungsgericht Dresden: Solche Anfragen sind nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu beantworten. Dabei handele es sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden müsse.

Allerdings könnte sich dieses Urteil für die Stadträtin auch als Pyrrhussieg erweisen. Denn mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen strengen Fristsetzung muss naturgemäß auch eine Beschränkung des Fragerechts einher gehen. Es dürften nur Fragen gestellt werden, die in der Regel auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantwortet werden könnten. Wenn zahlreiche oder umfangreiche Anfragen gleichzeitig gestellt würden, deren Beantwortung weder in zwei noch in sechs Wochen möglich sei, führe dies gegebenenfalls zu ihrer Unzulässigkeit, da sie den Rahmen des Fragerechts eines Stadtrates sprengten.

Im konkreten Fall konnte sich die Oberbürgermeisterin allerdings nicht mehr auf eine solche Unzulässigkeit der im Oktober und November 2011 gestellten Anfragen berufen, weil sie diese nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in der Sache beantwortet hatte. Daran müsse sie sich nunmehr festhalten lassen. Wenn sie eine Anfrage als unzulässig zurückweisen wolle, müsse sie dies dem anfragenden Stadtrat zeitnah mitteilen, damit dieser reagieren und sein Begehren nachbessern könne.

Soweit die Klägerin im zweiten Verfahren eine Verletzung eigener Rechte im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren bei der Stellenbesetzung des Leiters des Eigenbetriebs Sportstätten und Bäderbetrieb der Landeshauptstadt in den Jahren 2009 bis 2011 festgestellt haben wollte, hatte sie damit keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage ab. Ihre Rüge, ihr sei im Januar 2010 keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, sah das Verwaltungsgericht Dresden als verwirkt und damit als unzulässig an, da sie diese erst mehr als ein Jahr später erhoben habe. Soweit sie eine Verletzung ihrer Rechte darin sehe, dass kein Mitglied des Stadtrats bei der Personalentscheidung im Auswahlverfahren einbezogen worden sei, folgte das Verwaltungsgericht Dresden dem ebenfalls nicht. Ein Recht des Stadtrats auf Einbindung in eine solche Entscheidung könne nur von diesem selbst, nicht aber von einem einzelnen Stadtrat geltend gemacht werden.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19. März 2013 – 7 K 52 /12 und 7 K 51/12